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  • 01
    Betriebsübergang und Elternzeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben folgende Fragestellung: Wir beschäftigen eine sozialversicherungspflichtige Mitarbeitern seit 01.10.2020. Vom 04.09.2022 bis 30.09.2025 war die Mitarbeiterin in Elternzeit. Am 01.08.2025 fand ein Betriebsübergang statt und die Mitarbeiterin ist in ein anderes Unternehmen übergegangen.

    Wir haben folgende Meldungen erstellt:

    Vom 01.01.2025 bis 31.07.205 Abmeldung wegen sonstiger Gründe (Grund 33)

    Ab 01.08.2025 Anmeldung wegen sonstiger Gründe (Grund 13)

    Sind die Meldungen so korrekt, oder hätte erst wieder ab dem 01.10.25 (Aufnahme der Tätigkeit) gemeldet werden dürfen? Können Sie bitte angeben, wo ich das Nachlesen kann? Vielen Dank.


     

  • 02
    RE: Betriebsübergang und Elternzeit

    Hallo Karl,
     
    vordergründig ist bei einem „Betriebsübergang“ insbesondere während der Inanspruchnahme der Elternzeit zu klären, ob von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist, weil der neue Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten des alten Arbeitgebers eintritt oder ob ein neuer Arbeitsvertrag mit einer rechtlich anderen (natürlichen oder juristischen) Person vereinbart wird.
     
    Vor allem bei einem Eigentümerwechsel durch Verkauf, der Verschmelzung/Fusion (zwei Unternehmen verschmelzen zu einem neuen - dritten - Unternehmen) und der Unternehmensspaltung, entstehen neue Beschäftigungsverhältnisse. Hierbei sind eine Ab- und Anmeldung zu erstellen (Meldegründe „30“ und „10“).
     
    Bleibt das rechtliche Beschäftigungsverhältnis unter gleicher Betriebsnummer so bestehen und erfolgt „nur“ abrechnungstechnisch ein Wechsel (z. B. der Beraternummer oder des Abrechnungssystems), wäre der Wechsel mit den Meldegründen „36“ und „13“ zu übermitteln.

    Ist nach wie vor von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen, sind aber aus abrechnungstechnischen Gründen (z. B. unterschiedliche Betriebsnummern) Meldungen notwendig, hat dies mit den Meldegründen „33“ und „13“ zu erfolgen.
      
    Davon ausgehend, dass diese Konstellation in Ihrem Fall zutrifft, sind zum Zeitpunkt 31.07.2025/01.08.2025 für alle Mitarbeiter die entsprechenden Meldungen zu veranlassen, unabhängig der Inanspruchnahme von Elternzeit.
     
    Dies ergibt sich aus § 28a SGB IV in Verbindung mit den Regelungen der DEÜV und dem gemeinsamen Rundschreiben zum „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“ vom 29.06.2016 in der Fassung vom 11.09.2025.
     
    Abschließend geben wir zu bedenken, dass nicht jede Fallkonstellation in den Rechtgrundlagen explizit aufgeführt wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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