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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Betriebsübergang und anrechenbare Vorerkrankungszeiträume

    Hallo Experten Team,


    Wir haben einen Teilbetriebsübergang nach § 613a BGB, inkl. Betriebsnummerwechsel.

    Im Rahmen des Betriebsübergangs treten wir für alle Rechte und Verpflichtungen des Ursprungsbetriebes ein.

    Die vier wöchige Wartezeit entfällt, aber Vorerkrankungen zählen entsprechend wieder in die Lohnfortzahlungsverpflichtung mit rein.

    Nach Vollzogenen Betriebsübergang und DEÜV Ab- und Anmeldungen erhalten wir im eAU Verfahren auf Vorerkrankungsanfragen vor dem Betriebsübergang die Antwort: Kennzeichen Nachweis AU "4 - liegt nicht vor" , Kennzeichen Arbeitsunfähigkeit "keine Angaben (Grundstellung)" - obwohl uns aus den "Vorbeschäftungsverhältnis" bekannt ist, das eine eAU vorliegt und Höchstwahrscheinlich auch die Anrechbarkeit gegeben ist.


    Gibt es hier eine eAU Verfahrenslücke?

    Gibt es ihrer Seits bereits Erfahrungen mit Betriebsübergängen i. V. m. der eAU?


    Vielen Dank

    mit freundlichem Gruß

    Tobi

  • 02
    RE: Betriebsübergang und anrechenbare Vorerkrankungszeiträume

    Guten Tag,
     
    eine Abfrage von Daten im eAU-Verfahren ist aus datenschutzrechtlichen Gründen ausschließlich durch die Betriebsnummer des aktuellen Versicherungsverhältnis möglich.
     
    Insofern ist bei einem Betriebsübergang eine Abfrage auf Vorerkrankungen einer „Vorgänger-Betriebsnummer“ technisch nicht möglich. In diesem Sonderfall kann eine Beurteilung nur in Absprache mit der betreffenden Krankenkasse erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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