Expertenforum - betriebliche Krankenversicherung

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  • 01
    betriebliche Krankenversicherung

    Sehr geehrte Damen und Herren, ein AG möchte für seine AN eine betriebliche Krankenversicherung (5 Personen Gruppenversicherung) für

    _ Zahnbehandlung und Zahnersatz

    - Zusatzleistungen für stationäre und ambulante Behandlung

    - Vorsorgeuntersuchungen

    - Behandlung durch Heilpraktiker

    - Sehhilfen

    abschließen. Die mtl. Beiträge dafür stellen nach unserer Recherche Arbeitslohn dar, welche jedoch steuerfrei sind, soweit der Arbeitgeber verpflichtet ist. Begründet sich diese Verpflichtung rein aus dem Vertragsabschluss oder nur gesetzlich, wie der Zuschuss zur Sozialversicherung?

    Wie ist in dem Zusammenhang die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung nach § 40 (1) S. 1 EStG zu verstehen. Vielen Dank für Ihre Hilfe. Kluge

  • 02
    RE: betriebliche Krankenversicherung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    für die (lohn-)steuerliche Behandlung ist zunächst wichtig, ob aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen und durch ihn finanzierten Krankenversicherung unmittelbare/direkte Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Krankenversicherung entstehen (dann: geldwerter Vorteil in Höhe der monatlichen vom Arbeitgeber getragenen Versicherungsprämie) oder der Arbeitgeber im Versicherungsfall die Versicherungsleistung erhält und an die Arbeitsnehmer weiterreicht (dann Zufluss und Lohnsteuerpflicht von Arbeitsvergütung erst/nur im einzelnen Leistungsfall).


    Wir unterstellen das Vorliegen der ersten Alternative und bitten anderenfalls um Hinweis.


    Für den geschilderten Fall ist möglich, die Versicherungsprämien als steuerfreien Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG zu behandeln, wenn sie (in Zusammenrechnung mit sonstigen Sachbezügen) die vorgesehene Freigrenze von monatlich EUR 50,00 nicht übersteigen.


    Ansonsten besteht die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung gemäß § 40 Abs. 1 EStG (auf Antrag des Arbeitgebers beim Betriebsstätten-Finanzamt), sofern die Freigrenze von kalenderjährlich EUR 1.000,00 nicht überschritten wird.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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