Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Bestätigung der Beitragspflicht: konzerninterne Lohnzahlung durch Organgesellschaft

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung der korrekten Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für Geschäftsführer im Rahmen unserer konzerninternen Struktur.


    1. Dienstverhältnis und Konzernstruktur:

    Arbeitgeber (Vertragspartner): Mercer Europe GmbH (ME).

    Einsatzort (Tätigkeitsstätte): Beispiel Mercer Timber Products GmbH (MTP)

    Der Geschäftsführer ist zur Sicherstellung der organisatorischen Eingliederung (im Sinne der umsatzsteuerlichen Organschaft) bei der ME angestellt, bleibt aber als Geschäftsführer der MTP bestellt und erbringt seine Arbeitsleistung ausschließlich für die MTP.


    2. Durchführung der Lohn- und Beitragszahlung (Drittvergütung):

    Aufgrund der wirtschaftlichen Notwendigkeit (Die MTP nutzt die Leistung und trägt die Kosten) und zur Vermeidung unnötiger interner Weiterberechnungen erfolgt die gesamte Abwicklung der Entgeltabrechnung durch die MTP:

    Die MTP führt die gesamte Lohnabrechnung und die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer als Zahlstelle durch.

    Dies geschieht in Abstimmung mit unserer Steuerberatung und ist wirtschaftlich begründet, da die MTP die Leistung des Geschäftsführers exklusiv nutzt und vergütet.


    3. Bitte um Bestätigung:

    Wir bitten Sie um die schriftliche Bestätigung, dass diese Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Mercer Timber Products GmbH (MTP) im Rahmen dieser konzerninternen Entsendungs- und Drittvergütungskonstellation korrekt ist und den gesetzlichen Melde- und Beitragspflichten entspricht.


    Vielen Dank für Ihre zeitnahe Prüfung.

  • 02
    RE: Bestätigung der Beitragspflicht: konzerninterne Lohnzahlung durch Organgesellschaft

    Guten Tag,
     
    wir bitten um Verständnis, dass im Rahmen dieses Forums keine verbindliche versicherungsrechtliche Beurteilung vorgenommen werden kann. Hier ist die Einzugsstelle zur rechtssicheren Beratung einzubinden.
     
    Gerne geben wir aber allgemeine Auskünfte zum Sachverhalt.
     
    § 9 SGB IV definiert für alle Sozialversicherungszweige einheitlich den Begriff des Beschäftigungsortes. Für die Bestimmung des Beschäftigungsortes sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Die Bestimmung ist mithin nicht disponibel, sie kann (arbeits-)vertraglich nicht abbedungen werden. Für ein Beschäftigungsverhältnis kann es jeweils nur einen Beschäftigungsort geben. Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Maßgeblich ist also der faktische Beschäftigungsort. „Ort“. (Urteil des BSG vom 20.03.1984, AZ: 8 RK 36/82, USK 84134). Die Sozialversicherung ist somit grundsätzlich dem Betriebsteil des Beschäftigungsortes zuzuordnen.
     
    Ihrer Darstellung ist zu entnehmen, dass die tatsächliche Beschäftigung ausschließlich für die Mercer Timber Products GmbH (MTP) erbracht wird. Aus unserer Sicht liegt somit der Beschäftigungsort und folglich auch die sozialversicherungsrechtliche Arbeitgeberfunktion bei MTP vor. Aus Ihrem Sachverhalt ist leider nicht zu entnehmen, ob die Mercer Europe GmbH als Hauptbetrieb fungiert und die Mercer Timber Products GmbH (MTP) als Nebenbetriebsstätte fungiert.
     
    Wir empfehlen deshalb zur verbindlichen Beurteilung die zuständige Einzugsstelle, mit Vorlage der entsprechenden Unterlagen, einzubinden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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