Sehr geehrte Damen und Herren,
in der gängigen Literatur liest man, dass Rentner grundsätzlich mit der besonderen Lohnsteuertabelle abzurechnen sind, selbst wenn der Arbeitgeberanteile in der Rentenversicherung anfallen.
Trifft das auch bei einem Rentner zu, der nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf die RV-Freiheit verzichtet hat (PSG 120; BGS 3121)?