Liebe Experten,
Wir beschäftigen einen Pensionär mit Geburtsjahr 1962. Entsprechend hat er die Regelaltersgrenze nicht erreicht. In NRW gibt es für Feuerwehr Beschäftigte aber eine Sonderregelung, die eine besondere Altersgrenze vorsieht. Bei dem betroffenen Beschäftigten ist die besondere Altersgrenze entsprechend schon erreicht.
Gilt in diesem speziellen Fall nun die Beitragsgruppe 0320, auch wenn statt der Regelaltersgrenze nur die besondere Altersgrenze erreicht ist?
Ich freue mich auf Ihren Rat.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Schmees