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  • 01
    Bescheinigung zur privaten KV und PV

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir sind gerade dabei unsere Lohnunterlagen aus den Jahren 2024 und 2025 prüfungssicher zu vervollständigen. Uns fehlen dabei noch einige Bescheinigungen für den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung und privaten Pflegeversicherung, die wir bei den Mitarbeitern angefordert haben. Laut Rückmeldung einiger Mitarbeiter, weigern sich einige private Krankenversicherungen, diese Bescheinigungen auszustellen.


    In der Verangangenheit haben wir folgende Unterlagen angefordert:


    - Eine Bescheinigung über die Höhe des Beitrages in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zur Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses?

    - Eine Bescheinigung über die Gesamtsumme der im Vorjahr gezahlten Beiträge zur privaten Kranken-und Pflegeversicherung

    Eine Bescheinigung über die Vorsorgeaufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung (Optional).


    Gibt es eine gesetzliche Grundlage über die Anforderung von diesen Bescheinigungen bzw. gibt es einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.



     

  • 02
    RE: Bescheinigung zur privaten KV und PV

    Guten Tag, 
     
    der Zuschuss auf einen Beitragszuschuss für einen privat Krankenversicherten  ist der Höhe nach auf die Hälfte des tatsächlich zu leistenden Beitrages des Beschäftigten zur privaten Krankenversicherung begrenzt.

    Im § 257 Abs. 2a Satz 2 SGB V ist Folgendes geregelt:
    Ergänzend zu den vorstehenden Anforderungen in § 257 Abs. 2a Satz 1 verlangt § 257 Abs. 2a Satz 2, dass der Versicherungsnehmer dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt, dass die Aufsichtsbehörde bestätigt hat, dass das Unternehmen die konkrete Versicherung nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen betreiben darf. Bei Unternehmen mit Sitz in Deutschland wird die Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wahrgenommen. Die Folgen einer nicht (rechtzeitig) vorgelegten Bescheinigung sind in § 257 Abs. 2a Satz 2 nicht geregelt. In diesem Fall sind indes die Voraussetzungen für den Zuschuss nicht erfüllt, sodass der Arbeitgeber die (weitere) Zahlung des Zuschusses verweigern kann bis die Bescheinigung vorgelegt wird und somit alle Voraussetzungen für den Anspruch auf den Zuschuss erfüllt sind.
     
    Nach § 28o SGB IV hat der Beschäftigte dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen sowie bei Bezug weiterer in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtiger Einnahmen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern.
     
    Um den bürokratischen Aufwand bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflege-Pflichtversicherung zu reduzieren, wird ab dem 01. Januar 2026 ein umfassender elektronischer Datenaustausch zwischen den Versicherungsunternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern durchgeführt.
    Aus den übermittelten Daten bildet das BZSt die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale, die dann entsprechend von den Arbeitgebern abgerufen werden können.
     
    Insoweit wird dadurch ab 01.01.2026 das Papierbescheinigungsverfahren ersetzt. In diesem Zusammenhang werden dann von den Versicherungsunternehmen keine Bescheinigungen mehr ausgestellt.
    Gleiches gilt für die Feststellung des Beitragszuschusses nach § 257 Abs. 2 SGB V.
     
    Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen Finanzbehörde.
     
    Da das Verfahren ab 2026 gilt, dürften aus unserer Sicht notwendige Bescheinigungen für Vorjahre noch in Papierform, soweit diese nicht dem Arbeitnehmer bereits vorliegen, ausgestellt werden.
    Bitte setzen Sie sich in diesen Fällen mit den entsprechenden Versicherungsunternehmen in Verbindung. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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