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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Bescheinigung über die Beiträge zur KV/PV Beitragsjahr 2025

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe von meinem Mitarbeiter die Bescheinigung erhalten für das Beitragsjahr 2025


    KV: 10.552,08

    PV: 1130,76


    Laut unseren Daten haben wir für die KV 01-12 einen AG Anteil in Höhe von 5715,71 sowie für die PV 01-12 612,56 Euro bezahlt.


    Müssen wir den AG Zuschuss anpassen? Der Mitarbeiter hat einen Sohn geb. 2013.


    Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 02
    RE: Bescheinigung über die Beiträge zur KV/PV Beitragsjahr 2025

    Hallo Personal_BW,

    zunächst einmal gehen wir davon aus, dass es sich in Ihrem Sachverhalt nur um einen privat krankenversicherten Arbeitnehmer handeln kann. Da bei der Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses allerdings arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums dazu nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.

    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Hierbei gilt grundsätzlich folgendes:
     
    Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat krankenversichert sind, erhalten nach § 257 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers als Beitragsanteil zu tragen hätte. Für die Pflegeversicherung gilt § 61 SGB XI.
     
    Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.
     
    Der Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) wird in der Regel auch für Angehörige wie Ehepartner oder auch Kinder gewährt, wenn diese bei einer Pflichtversicherung des Arbeitnehmers familienversichert wären.  Einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss für seine Angehörigen hat der Arbeitnehmer jedoch nur dann, wenn der Angehörige ebenfalls privat krankenversichert ist.
     
    Die Voraussetzungen für einen Beitragszuschuss sind auch erfüllt, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern z.B. die Ehefrau den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Die Versicherung zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Angehörigen ist anspruchsbegründend. Die Gewährung des Beitragszuschusses ist lediglich daran gebunden, dass eine beitragspflichtige private Krankenversicherung existiert. Dabei können der Arbeitnehmer und die Angehörigen durchaus auch bei unterschiedlichen privaten Krankenversicherungen versichert sein.
     
    Zu den zuschussfähigen Aufwendungen zählen sämtliche Leistungen, die mit den in § 11  SGB V bezeichneten Leistungsarten im Kern vergleichbar sind.
     
    Der Zuschuss für die private Krankenversicherung ist jedoch nur dann zu zahlen, wenn die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a SGB V erfüllt werden. Eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsunternehmens ist dem Arbeitgeber darüber vorzulegen, dass die Versicherung Leistungen vorsieht, die der Art nach den der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.
     
    Der Beitragszuschuss ist auf die Hälfte des Betrags begrenzt, den der Arbeitnehmer für sich oder zusammen mit den Beiträgen seiner Familienangehörigen insgesamt tatsächlich aufwendet. Dieser beläuft sich seit 01.01.2025 monatlich für die Krankenversicherung auf 471,32 € und für die Pflegeversicherung auf 99,23 €.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Bescheinigung über die Beiträge zur KV/PV Beitragsjahr 2025

    Vielen Dank für die Rückmeldung.


    Wenn sich der Beitrag zwischenzeitlich erhöht hat und der AN dies nicht mitgeteilt hat bzw. die Bescheinigung uns nicht vorlegt hat und jetzt die Bescheinigung vom Beitragsjahr 2025 vorlegt. Müssen wir als AG zwingend den Zuschuss zur privaten KV und PV anpassen ? Vielen Dank.

  • 04
    RE: Bescheinigung über die Beiträge zur KV/PV Beitragsjahr 2025

    Hallo Personal_BW,

    nach § 28o Abs.1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV sind die Beschäftigten verpflichtet, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben gegenüber ihrem Arbeitgeber zu machen und – soweit erforderlich - Unterlagen vorzulegen.

    Dazu zählen alle Angaben, die den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe korrekt beurteilen zu können. Diese Verpflichtungen bestehen nicht nur anlässlich der Beschäftigungsaufnahme, sondern auch bei Änderungen der Verhältnisse im Laufe der Beschäftigung. Sie beschränken sich auch nicht darauf, Fragen des Arbeitgebers zu beantworten. Vielmehr hat ein Beschäftigter die während des Arbeitsverhältnisses eintretenden Änderungen unaufgefordert und zeitnah anzugeben, z. B. die Bescheinigung einer privaten Krankenversicherung.

    Wir empfehlen Ihnen, den Mitarbeiter dahingehend zu sensibilisieren, entsprechende Unterlagen unmittelbar dem Arbeitgeber vorzulegen.

    Eine rückwirkende Korrektur des Beitragszuschusses durch die verspätet eingereichte Bescheinigung ist nach unserer Einschätzung durch den Arbeitgeber vorzunehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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