Liebes Experten Team,
die Berechnung des Mutterschutzlohns nach § 18 MuSchG erfolgt grundsätzlich auf Basis des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft.
Beispiel: Tritt die Schwangerschaft im Juli 2025 ein, umfasst der Referenzzeitraum die Monate April, Mai und Juni 2025.
Erhält die Mitarbeiterin einen vierteljährlichen Bonus, wird dieser – bei regelmäßiger Zahlung – anteilig in die Berechnungsgrundlage der letzten drei Monate einbezogen. Liegt jedoch eine unregelmäßige oder stark schwankende Bonuszahlung vor, kann zur Berechnung ein längerer Zeitraum (z. B. die letzten 12 Monate) herangezogen werden, um Schwankungen auszugleichen und eine faire Bemessungsgrundlage zu schaffen.
Frage:
Werden regelmäßige Quartalsboni, die in den Referenzzeitraum fallen (z. B. der Bonus des 2. Quartals), immer anteilig berücksichtigt, oder kommt in Fällen von schwankenden Bonuszahlungen ein längerer Zeitraum (z. B. 12 Monate) zur Anwendung, um eine gerechte Berechnungsbasis zu erhalten?
MFG S.H