Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Beschäftigungsverbot/Mutterschutzlohn / Quartalsbonus

    Liebes Experten Team,


    die Berechnung des Mutterschutzlohns nach § 18 MuSchG erfolgt grundsätzlich auf Basis des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft.


    Beispiel: Tritt die Schwangerschaft im Juli 2025 ein, umfasst der Referenzzeitraum die Monate April, Mai und Juni 2025.


    Erhält die Mitarbeiterin einen vierteljährlichen Bonus, wird dieser – bei regelmäßiger Zahlung – anteilig in die Berechnungsgrundlage der letzten drei Monate einbezogen. Liegt jedoch eine unregelmäßige oder stark schwankende Bonuszahlung vor, kann zur Berechnung ein längerer Zeitraum (z. B. die letzten 12 Monate) herangezogen werden, um Schwankungen auszugleichen und eine faire Bemessungsgrundlage zu schaffen.

    Frage:

    Werden regelmäßige Quartalsboni, die in den Referenzzeitraum fallen (z. B. der Bonus des 2. Quartals), immer anteilig berücksichtigt, oder kommt in Fällen von schwankenden Bonuszahlungen ein längerer Zeitraum (z. B. 12 Monate) zur Anwendung, um eine gerechte Berechnungsbasis zu erhalten?

    MFG S.H

     

  • 02
    RE: Beschäftigungsverbot/Mutterschutzlohn / Quartalsbonus

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage nach dem Mutterschutzlohn betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Beschäftigungsverbot/Mutterschutzlohn / Quartalsbonus

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Bitte beachten Sie zunächst, dass Einmalzahlungen gemäß § 23a SGB IV für den Mutterschutzlohn nicht berücksichtigt werden.


    Sollten die quartalsweisen Zahlungen in stark schwankender Höhe geleistet werden, kann tatsächlich auf den zwölfmonatigen Berechnungszeitraum abgestellt werden. Sollte dagegen die Zahlung in annähernd gleicher Höhe erfolgen, bedarf es eines längeren Referenzzeitraums nicht, da dann bereits bei Zugrundelegung des gesetzlichen Referenzzeitraums von drei Monaten jedenfalls eine Zahlung innerhalb des Referenzzeitraums vorgenommen werden sollte.


    Wenn Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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