Expertenforum - Beschäftigung während Elternzeit

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  • 01
    Beschäftigung während Elternzeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    eine Mitarbeiterin hat am 25.10.2024 entbunden. Der Mutterschutz endete zum 28.12.2024, die Elternzeit wurde bis zum 24.10.2026 beantragt und gewährt.

    Nun nimmt diese Mitarbeiterin zum 01.01.2025 eine zulässige sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung von 16 Stunden während der Elternzeit (beim gleichen Arbeitgeber) auf.


    Welche DEÜV-Meldungen sind hier erforderlich? Muss eine GD17 erzeugt werden?

    Danke.

  • 02
    RE: Beschäftigung während Elternzeit

    Guten Tag,
     
    seit dem 1. Januar 2024 haben Arbeitgeber den Beginn und das Ende der Elternzeit der zuständigen Krankenkasse im DEÜV-Meldeverfahren zu melden.

    Die Elternzeit ist nur dann zu melden, wenn die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird, also während der Elternzeit keine (Teilzeit-) Beschäftigung ausgeübt wird. Wie bei der Pflicht zur Abgabe der DEÜV-Unterbrechungsmeldung muss die Unterbrechung aufgrund der Elternzeit mindestens einen Kalendermonat andauern. Sofern während der Elternzeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufgenommen wird, endet der Erfüllungszweck der neuen Meldepflicht.
     
    Da in Ihrem Sachverhalt während der Elternzeit ab 01.01.2025 eine mehr als geringfügig entlohnte Weiterbeschäftigung erfolgt, entfällt die Meldung der Elternzeit.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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