Expertenforum - Beschäftigung von Rentnern

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  • 01
    Beschäftigung von Rentnern

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe gleich zwei Anfragen zu diesem Thema.


    1. Wir beschäftigen einen Altersvollrenter mit PGRS 119 und BGRS 3321. Der Arbeitnehmer erhält Stundenlohn und überschreitet nicht 2000,00 pro Monat.

    Liegt er damit im Übergangsbereich? Laut meinen Recherchen ist hier die Voraussetzung gegeben, bei dem MA den Midijob einzurichten.


    2. Wir beschäftigen einen weiteren Rentner mit Altersvollrente aber vor Regelaltersrente, 65 Jahre, PGRS 120 und BGRS 9111 (freiwillig in der GKV), da über JAE Grenze mit seinem mtl. Gehalt. Die MArin aus unserem Steuerbüro hat bei diesem MA eine Mehrfachbeschäftigung hinterlegt, mit der Begründung, dass er eine Rente bezieht und hier Beiträge an die Krankenkasse gezahlt werden.

    Als Berechnungsgrundlage für die Mehrfachbeschäftigung wird der Rentenbetrag genutzt.

    Meines Erachtens ist dieses Vorgehen nicht korrekt und die Rentenzahlung darf nicht als Mehrfachbeschäftigung angerechnet werden. Leider habe ich bisher keine Unterlagen zu diesem Thema finden können, welche ihre noch meine Aussage bestätigt.


    Wenn ein Rentenbezug tatsächlich als Mehrfachbschäftigung hinterlegt werden muss, hätte dies auch den Rentner bei Fall Nummer 1 betroffen.


    Vielen Dank für Ihre Hilfe


     

  • 02
    RE: Beschäftigung von Rentnern

    Hallo Katrin99441,
     
    1.     die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs gelten auch für Personen, die wegen des Bezugs einer Altersvollrente mit dem Beitragsgruppenschlüssel „3321“ und dem Personengruppenschlüssel „119“ abgerechnet werden.
     
    2.     die Meldepflicht des Kennzeichens „Mehrfachbeschäftigung“ wurde zum 1. Januar 2021 abgeschafft. Seitdem prüft die Einzugsstelle nur bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung auf Grundlage der eingegangenen Entgeltmeldungen, ob die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (BBG-KV) überschreiten.
     
    In Ihren Fall handelt es sich nicht um eine Mehrfachbeschäftigung. Vielmehr ist das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis aufgrund des Bezugs einer Altersrente und der damit verbundenen Änderung des Beitragsgruppenschlüssels umzumelden.
     
    Der zu verwendende Beitragsgruppenschlüssel für gesetzlich krankenversicherte Bezieher einer Altersvollrente vor Vollendung der Regelaltersgrenze lautet „9111“ (Personengruppenschlüssel „120“).
     
    Dabei ist zu beachten, dass in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz zum Tragen kommt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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