Guten Tag,
wir möchten einen Arzt, der bereits 2021 bei uns wegen Altersvollrente ausgeschieden ist, nun in Teilzeit wieder beschäftigen (mehr als geringfügig). Da er zuvor über die Ärzteversorgung ersatzversichert war (im Übrigen freiwillig gesetzlich krankenversichert), ist für uns nicht klar, wie der SV-Schüssel in diesem Fall lauten muss.
Ist es korrekt, dass ab dem Renteneintritt nur noch die gesetzliche RV zuständig ist und nicht mehr die Ersatz-RV (zumal RV-Freiheit gilt?)? Wäre der SV-Schlüssel wie bei den sonstigen beschäftigten Rentnern 3321 (PG 119)? Wir bedanken uns bereits.
Mit freundlichen Grüßen