Expertenforum - Beschäftigung Student

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  • 01
    Beschäftigung Student

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    in der Zeit vom 15.04.24 bis 10.07.24 arbeitet ein Hochschul-Student 3 Tage pro Woche = 23 Stunden pro Woche (Mo + Do je 8,5 Std, freitags 6 Std. = 3 vorlesungsfreie Tage) bei uns. Es wurde ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen, insgesamt erstreckt sich die Tätigkeit auf 38 Arbeitstage. Er war bereits vom 01.07.2022-31.08.2022 und vom 01.08.2023-31.08.2023 als kurzfristig Beschäftigter bei uns tätig. Es könnte sein, dass er nach dem 10.07.24 in den Sommer-Semesterferien auch wieder Vollzeit (40 Std-Wo) in unserem Unternehmen arbeitet. Im Wintersemester 2024/2025 wird er ein vom Studiengang vorgeschriebenes Praxissemester absolvieren. Nun unsere Fragen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung:

    1) Zeit 15.04.-10.07.24 / auf 38 Arbeitstage befristet, Entgelt mehr als 538,00 €, keine weitere Beschäftigung, Immatrikulationsbescheinigung liegt vor

    Nach unserem Verständnis werden die Voraussetzungen einer kurzfristige Beschäftigung erfüllt.

    2) Mögliche weitere Beschäftigung in den Sommer-Semesterferien

    Hier würde sich u. E. die Beschäftigung als Werkstudent anbieten, da es sich um eine Vollzeittätigkeit handelt, die in der vorlesungsfreien Zeit stattfindet und auf weniger als 26 Wochen begrenzt ist.

    Liegen wir mit unserer Einschätzung richtig? Muss zwischen der kurzfristigen Beschäftigung mit Ende zum 10.07. /Semesterende und dem Beginn der Beschäftigung als Werkstudent eine Pause liegen oder wäre ein zeitlich nahtloser Übergang möglich?

    Herzlichen Dank für Ihre Antwort!

     

  • 02
    RE: Beschäftigung Student

    Hallo HAyStahl,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt
    wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen
    Arbeitgebern ausgeübt werden.
     
    Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.
     
    Davon ausgehend, dass in Ihrem Sachverhalt die oben genannten Zeitgrenzen nicht überschritten werden, kann die bei Ihnen beabsichtigte kurzfristige Beschäftigung im Zeitraum 15.04.2024–10.07.2024 sozialversicherungsfrei abgerechnet werden.
     
    Eine sich beim gleichen Arbeitgeber direkt an die kurzfristige Beschäftigung anschließende Werkstudentenbeschäftigung ist grundsätzlich möglich.
     
    Hierbei ist zu prüfen, ob die 26-Wochen-Regelung anzuwenden ist.
     
    Diese Regelung soll nach Intension des Gesetzebers eine auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich einzuräumende Versicherungsfreiheit ausschließen. Voraussetzung für die Anwendung der 26-Wochen-Regelung ist daher, dass trotz Überschreitens der 20-Wochenstunden-Grenze Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs dem Grunde nach zunächst einzuräumen wäre, weil das Überschreiten der 20-Stunden-Grenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden bedingt ist oder in die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) fällt.
     
    Ein Überschreiten der 20-Stunden-Grenze unter Fortgeltung des Werkstudentenprivilegs soll
    jedoch kein Dauerzustand bzw. ein im Jahr überwiegender Zustand sein. Zu diesem Zweck
    tritt die 26-Wochen-Regelung an. Sie führt im Ergebnis dazu, dass ein Student, der im Laufe
    eines Jahres (nicht Kalenderjahres) mehrmals eine Beschäftigung mit einer „wöchentlichen
    Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden“ ausübt, vom Erscheinungsbild nicht mehr als ordentlich
    Studierender, sondern als Beschäftigter anzusehen ist, wenn die „Zusammenrechnung der
    Beschäftigungszeiten mehr als 26 Wochen“ ergibt.
     
    Der Jahreszeitraum zur Statusbestimmung ist in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird (Beispiel Beschäftigungsende 30.09.2024: Die Jahresfrist verläuft vom 01.10.2023-30.09.2024). Anzurechnen sind „alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum“, in denen – „unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung“ – die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Danach sind auch Beschäftigungen zu berücksichtigen, bei denen die 20-Wochenstunden-Grenze durch Beschäftigungen am „Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder in den Semesterferien“ überschritten wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.
     
    Sofern ein Studierender in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) mehr als 20 Stunden arbeitet, ist davon auszugehen, dass dessen Zeit und Arbeitskraft weiterhin überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.
    Allerdings ist auch hier entscheidend, dass der Studierende im Laufe eines Zeitjahres (von dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet) nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage mit mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt war.
     
    Aufgrund Ihrer Angaben ist davon auszugehen, dass die 26 Wochen nicht überschritten werden und die beabsichtigte Werkstudentenbeschäftigung während der Semesterferien als solche abgerechnet werden kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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