Sehr geehrtes Expertenteam,
in der Zeit vom 15.04.24 bis 10.07.24 arbeitet ein Hochschul-Student 3 Tage pro Woche = 23 Stunden pro Woche (Mo + Do je 8,5 Std, freitags 6 Std. = 3 vorlesungsfreie Tage) bei uns. Es wurde ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen, insgesamt erstreckt sich die Tätigkeit auf 38 Arbeitstage. Er war bereits vom 01.07.2022-31.08.2022 und vom 01.08.2023-31.08.2023 als kurzfristig Beschäftigter bei uns tätig. Es könnte sein, dass er nach dem 10.07.24 in den Sommer-Semesterferien auch wieder Vollzeit (40 Std-Wo) in unserem Unternehmen arbeitet. Im Wintersemester 2024/2025 wird er ein vom Studiengang vorgeschriebenes Praxissemester absolvieren. Nun unsere Fragen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung:
1) Zeit 15.04.-10.07.24 / auf 38 Arbeitstage befristet, Entgelt mehr als 538,00 €, keine weitere Beschäftigung, Immatrikulationsbescheinigung liegt vor
Nach unserem Verständnis werden die Voraussetzungen einer kurzfristige Beschäftigung erfüllt.
2) Mögliche weitere Beschäftigung in den Sommer-Semesterferien
Hier würde sich u. E. die Beschäftigung als Werkstudent anbieten, da es sich um eine Vollzeittätigkeit handelt, die in der vorlesungsfreien Zeit stattfindet und auf weniger als 26 Wochen begrenzt ist.
Liegen wir mit unserer Einschätzung richtig? Muss zwischen der kurzfristigen Beschäftigung mit Ende zum 10.07. /Semesterende und dem Beginn der Beschäftigung als Werkstudent eine Pause liegen oder wäre ein zeitlich nahtloser Übergang möglich?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort!