Expertenforum - Beschäftigung Pensionär wegen Dienstunfähigkeit vor Regelaltersgrenze

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  • 01
    Beschäftigung Pensionär wegen Dienstunfähigkeit vor Regelaltersgrenze

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine Mitarbeiterin (Geburtsjahr 1982,Regelaltersgrenze nicht erreicht) welche eine Pension (Dienstunfähigkeit) vom Land Hessen bezieht. Bei uns ist sie mit 30 Std./Woche als Nebenarbeitgeber beschäftigt. Sie kommt bei uns nicht über die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Außerdem ist sie Privat kranken versichert (als Beamtin), über die Debeka und zahlt Beiträge i. H. v. circa 250,00 € monatlich. Wir gehen davon aus, dass Sie Beihilfeberechtigt ist.

    Nun hat die Debeka eine Bescheinigung nach dem § 257 SGB V ausgestellt, zur Erlangung eines AG-Zuschusses.


    Frage:

    1.) Hat unsere Mitarbeiterin einen Anspruch auf den AG-Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung? Oder muss die Mitarbeiterin in die gesetzliche KV einzahlen?

    2.) Wie ist sie in der Rentenversicherung zu melden? Zahlt hier nur der AG in die Rentenversicherung ein, oder beide?


    Wir freuen uns über Ihre Unterstützung und bedanken uns im Voraus.

     

  • 02
    RE: Beschäftigung Pensionär wegen Dienstunfähigkeit vor Regelaltersgrenze

    Sehr geehrte Frau Becker,
     
    Beamte im Ruhestand (Pensionäre), die noch eine Beschäftigung ausüben, sind krankenversicherungsfrei zu beurteilen und unterliegen damit in dieser Beschäftigung auch nicht der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.

    In der Rentenversicherung besteht nur für solche Pensionäre Versicherungsfreiheit, die eine Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze erhalten. Eine Pension wegen Dienstunfähigkeit begründet dagegen keine Rentenversicherungsfreiheit.

    In der Arbeitslosenversicherung unterliegen Pensionäre in ihrer Nebenbeschäftigung grundsätzlich der Versicherungspflicht.

    Da in Ihrem Sachverhalt keine Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze, sondern wegen Dienstunfähigkeit vorliegt, ist der Beitragsgruppenschlüssel „0110“ und der Personengruppenschlüssel „101“ zu verwenden.

    Sofern das Bruttoentgelt der betreffenden Person im Entgeltbereich zwischen 556,00 und 2.000,00 Euro liegt, sind die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden.
     
    Die Anmeldung und die Beiträge sind an die „letzte“ gesetzliche Krankenkasse des Pensionärs zu übermitteln. War dieser noch nie gesetzlich versichert oder ist die „letzte“ gesetzliche Krankenkasse nicht zu ermitteln, entscheidet der Arbeitgeber darüber, welche Einzugsstelle (eine bei Vorliegen von Krankenversicherungspflicht wählbare gesetzliche Krankenkasse) die Meldungen und die Beitragszahlungen erhält.
     
    Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2 und 2a SGB V einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für die private Krankenversicherung. Zuschussberechtigt sind ferner Arbeitnehmer, die wegen der Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V (55-Jährige und Ältere) krankenversicherungsfrei sind.
     
    Dagegen haben Arbeitnehmer, die aus anderen Gründen krankenversicherungsfrei sind, bei Versicherung in der privaten Krankenversicherung keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Dies gilt insbesondere für Beamte/Pensionäre, die eine Beschäftigung ausüben, aber in der Beschäftigung wegen ihres Status als Beamte/Pensionäre krankenversicherungsfrei sind.
     
    Demzufolge besteht für Beamte/Pensionäre kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, die Regelungen des § 257 Abs. 2 SGB V finden keine Anwendung. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

     

  • 03
    RE: Beschäftigung Pensionär wegen Dienstunfähigkeit vor Regelaltersgrenze

    Hallo,


    vielen Dank für diese ausführliche Antwort. Ich bin an diesem Thema auch sehr interessiert und würde gerne dessen anschließen und diesbezüglich gerne eine Folgefrage stellen.


    Bezugnehmend auf die letzten zwei Abschnitte, schreiben Sie "Dagegen haben Arbeitnehmer, die aus anderen Gründen krankenversicherungsfrei sind, bei Versicherung in der privaten Krankenversicherung keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Dies gilt insbesondere für Beamte/Pensionäre, die eine Beschäftigung ausüben, aber in der Beschäftigung wegen ihres Status als Beamte/Pensionäre krankenversicherungsfrei sind.


    Demzufolge besteht für Beamte/Pensionäre kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, die Regelungen des § 257 Abs. 2 SGB V finden keine Anwendung.".


    Bleibt diese Beurteilung (Ausbleiben der AG-Beitragszuschusszahlung) auch, wenn der weiterbeschäftigte Pensionär mit dem Einkommen über die Jahresentgeltgrenze kommt oder wird die Versicherungsfreiheit aufgrund des Beamtenstatus vorrangig behandelt?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    MfG Chris

  • 04
    RE: Beschäftigung Pensionär wegen Dienstunfähigkeit vor Regelaltersgrenze

    Guten Tag,
     
    die Krankenversicherungsfreiheit von Pensionären, die eine Beschäftigung ausüben, resultiert aus den Ansprüchen auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Daher hat auch der nicht-öffentliche Arbeitgeber in der Nebenbeschäftigung des Pensionärs keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten.

    Somit stimmen wir Ihnen zu, dass die Krankenversicherungsfreiheit als Pensionär vorrangig zu der als JAE-Überschreiter zu werten ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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