Expertenforum - Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber

    Guten Tag, wir hätten eine kurze Frage zur Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber.

    Arbeitgeber A ist eine GmbH (Gesellschafter/Geschäftsführer ist Herr X).

    Arbeitgeber B ist eine GmbH (Gesellschafter ist zu 76% Herr X, der hier nur das Geld und seinen Namen gibt, Geschäftsführer ist Herr Y).

    Beide GmbH´s habe unterschiedliche Betriebsnummern und Steuernummer.

    Unser Arbeitnehmer ist in der GmbH A als normaler Arbeiter angestellt. Kann er in der GmbH B als geringfügig Beschäftigter angestellt sein?

    Wir sind der Meinung nein, da der gleiche Arbeitgeber im juristischen Sinn.


    Was wäre wenn der Herr X noch ein Einzelunternehmen hat. Kann der Arbeitnehmer dann dort als Aushilfe tätig sein?


    Vielen Dank für Ihre Antwort und vorab schon mal ein schönes Weihnachten.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ines

  • 02
    RE: Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber

    Hallo Ines,
     
    mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden versicherungsrechtlich als
    eine Einheit betrachtet. Dabei ist auf den in der Sozialversicherung verwendeten Begriff
    des Arbeitgebers abzustellen, der einen eigenständigen Inhalt hat. Für die Feststellung,
    ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist demnach allein zu prüfen, ob
    Arbeitgeberidentität besteht.
     
    Arbeitgeber können natürliche Personen (z. B. Privatperson, eingetragener Kaufmann/
    eingetragene Kauffrau), juristische Personen des privaten Rechts (z. B. Gesellschaft
    mit beschränkter Haftung, eingetragener Verein), juristische Personen des öffentlichen
    Rechts (z. B. Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts), aber auch Personengesellschaften (z. B. Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sein.
     
    Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, ist unabhängig davon, in welchen Betrieben oder Betriebsteilen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird, von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbstständige (z. B. Zweigniederlassungen) oder um unselbstständige Betriebe (z. B. Betriebsstätte) oder Betriebsteile handelt.
     
    Entscheidend ist allein, dass es sich nach den vorgenannten Merkmalen rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber, das heißt, um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, handelt.
     
    Werden dagegen zeitgleich Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, ist grundsätzlich eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.
    Dies gilt selbst dann, wenn - bei formalrechtlich unterschiedlichen Arbeitgebern - diese organisatorisch und wirtschaftlich eng verflochten sind und die Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in allen Beschäftigungen ein und derselben Person oder einer einheitlichen Leitung obliegt. Insofern ist die Arbeitgebereigenschaft rechtlich und nicht wirtschaftlich zu beurteilen.
     
    Sofern es sich in Ihrem Fall um rechtlich unterschiedliche Arbeitgeber handelt, sind getrennte versicherungsrechtliche Beurteilungen vorzunehmen. Somit wäre die neben der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei GmbH A die ausgeübte geringfügige Beschäftigung bei der GmbH B grundsätzlich möglich und zur Minijob-Zentrale zu melden.
     
    Dies gilt auch dann, wenn die geringfügige Beschäftigung zeitgleich bei einem Einzelunternehmen ausgeübt wird.
     
    Wir wünschen Ihnen ebenfalls eine schöne Vorweihnachtszeit.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.