Expertenforum - beschäftigte Rentner - privat und freiwillig Versicherte

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  • 01
    beschäftigte Rentner - privat und freiwillig Versicherte

    folgender Fall: Aktuell haben wir einen privat und einen freiwilligen Versicherten, die neben Ihrer Rente für besonders langjährig Versicherte bei uns weiter beschäftigt werden. Erhalten beide Mitarbeiter jeweils den AG Zuschuss nach dem ermäßigten Beitragssatz?

    Was ist sonst zu beachten?

  • 02
    RE: beschäftigte Rentner - privat und freiwillig Versicherte

    Guten Tag,
     
    da bei der Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums dazu nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können. Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.

    Grundsätzlich gilt Folgendes:
    Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschusses zur freiwilligen Versicherung durch den Arbeitgeber besteht nach § 257 Abs. 1 SGB V nur, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist. Der freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer erhält einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers in der Höhe des bei Versicherungspflicht fälligen Beitrags. Dies ist grundsätzlich die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags, jeweils angewandt auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Da der Arbeitnehmer eine Altersrente vor Vollendung des Lebensjahres für den Anspruch auf Regelaltersrente erhält, ist zu beachten, dass der Beitragszuschuss nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) zu berechnen ist (2024: 7,0%).
     
    Für privat krankenversicherte Mitarbeiter, der eine vorgezogene Altersrente (z.B. für langjährig Versicherte) bezieht, lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0310“.
     
    Bezüglich des Beitragszuschuss ist hierbei folgendes zu beachten:

    Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat. Da der Arbeitnehmer eine Altersrente vor Vollendung des Lebensjahres für den Anspruch auf Regelaltersrente erhält, ist zu beachten, dass der Beitragszuschuss nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) zu berechnen ist (2024: 7,0%). Neben dem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung haben Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach §§ 22 und 23 SGB XI bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auch einen Anspruch auf den Zuschuss zu privaten Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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