Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

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  • 01
    beschäftigte Erwerbsunfähigkeitsrenter

    Liebes Experten-Team, ich habe eine Frage zu beschäftigten Rentnern. Eine Mitarbeiterin wurde in unserem Unternehmen zum 1.8.2025 mit der Beitragsgruppe 1111 eingestellt und wir hatten keine Informationen, dass ein Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente bereits vor dem Beschäftigungsbeginn durch die Dame gestellt wurde. Jetzt erhielten wir eine Kopie des Rentenbescheides wegen EU Rente rückwirkend ab 01.03.2025 und wir müssen die Beitragsgruppe der Anmeldung somit in die 3101 berichtigen.

    Nun zu unserer Frage, erhält ein beschäftigter Rente bei Arbeitsunfähigkeit überhaupt Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und wo ist das geregelt und nachzulesen? Wir hatten bisher nur einen Beschäftigten der bereits viele Jahre bei uns tätig war und dann aus dem Krankengeldbezug in die Rente übergegangen war. Dort mussten wir eine Abmeldung mit Grund 34 nach 4 Wochen erstellen. Wie verhält es sich bei unserer Mitarbeiterin. Zu welchem Zeitpunkt muss hier eine Abmeldung erfolgen.

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


     

  • 02
    RE: beschäftigte Erwerbsunfähigkeitsrenter

    Sehr geehrter Herr Schneider,
     
    Ihre Frage nach dem Entgeltfortzahlungsanspruch betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.

    Sozialversicherungsrechtlich geben wir Ihnen gerne Auskunft:

    Wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend zugebilligt, ist eine rückwirkende Korrektur des versicherungs- und beitragsrechtlichen Status (Beitragsgruppenänderung) zum Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns vorzunehmen.
    Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
     
    In einem solchem Fall besteht Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht. Zu beachten ist jedoch, dass die Bezieher voller Erwerbsminderungsrenten keinen Anspruch auf Krankengeld haben und somit der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung anzuwenden ist. Außerdem führt der Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung zur Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung.
     
    Aus diesem Grund findet vom Zeitpunkt der Gewährung der vollen Erwerbsminderungsrente der Beitragsgruppenschlüssel „3101“ Anwendung. Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einem Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden beschäftigt sind, sind in dieser Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. In der Krankenversicherung sind Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zu entrichten. Diese Personen sind mit dem Beitragsgruppenschlüssel „1111“ (Personengruppenschlüssel „101“) zu melden.
     
    Die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung setzt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraus. Der für die Annahme einer Beschäftigung und deren Fortbestand erforderliche Vollzug der Arbeit besteht idealtypisch in der realen Erbringung der Arbeitsleistung. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung setzt zwar nicht zwingend und ausnahmslos eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus, denn auch die vorübergehende Unterbrechung der Arbeit lässt das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses für eine relativ kurze Zeit unberührt, sofern der grundsätzliche Arbeits- und Fortsetzungswille auf beiden Seiten der Arbeitsvertragsparteien gegeben ist. In diesem Sinne werden durch die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV auch die Fälle der fehlenden Arbeitserbringung ohne Entgeltzahlung von nicht länger als einen Monat als unschädlich für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses erachtet. Dauert z. B. der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, ist mit Ablauf einer Monatsfrist eine Abmeldung mit Grund „34“ zu erstellen.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall ist spätestens zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses eine Abmeldung zu erstellen. Sofern vorher kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt wird und keine Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld) bezogen wird, ist eine Abmeldung unter
    Berücksichtigung der Monatsfrist abzugeben. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: beschäftigte Erwerbsunfähigkeitsrenter

    Liebes Experten-Team, vielen Dank für Ihre Rückmeldung auf unsere Anfrage. Können Sie uns bitte noch die Frage wegen der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber durch Ihre Experten der Rubrik Arbeitsrecht beantworten? Hat ein beschäftigter Erwerbsunfähigkeitsrentner Anspruch auf Zahlung der Lohnfortzahlung und wo dies nachzulesen ist?

    Vielen Dank

  • 04
    RE: beschäftigte Erwerbsunfähigkeitsrenter

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Nachfrage.


    Auch ein Mitarbeiter, der eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.


    Wenn ich Ihren Sachverhalt richtig verstehe, wurde der Mitarbeiter zum 1. August 2025 neue eingestellt. Es gilt dann zunächst die vierwöchige Wartefrist gemäß § 3 Abs. 3 EFZG. Nachfolgend besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen. Die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente hat hierauf keine Auswirkungen. Gesetzliche Grundlage für den Anspruch sind § 3 Abs. 1 EFZG und § 4 Abs. 1 EFZG. Entschieden wurde der Sachverhalt bereits vom Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 558/03).


    Unerheblich ist, dass es sich bei Ihrem Mitarbeiter um einen Altersrentner handelt. Die gesetzlichen Regelungen für die Entgeltfortzahlung gelten selbstverständlich auch für diesen Personenkreis.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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