Expertenforum - Berufsfachschülerin Praktikum

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Berufsfachschülerin Praktikum

    Liebes Experten-Team,


    in der Zeit 01.03.-01.08.2025 beschäftigen wir eine Mitarbeiterin als Praktikantin, welche die 2 jährige Berufsfachschule Zusatzqualifikation Erziehung-Schulfremdenprüfung besucht.

    Das Entgelt beträgt mtl. 450 Euro, sie wird an 39 Stunden in der Woche beschäftigt. Weitere Beschäftigungen werden/wurden nicht ausgeübt.

    Die Berufsfachschule bestätigt uns, dass für die Anmeldung zur Schulfremdenprüfung ein 6 wöchiges und ein 3 Monatiges Praktikum Voraussetzung ist.


    Zählt die Mitarbeiterin als Schülerin der o. g. Berufsfachschule als ordentliche Studierende, eine Sozialversicherungspflicht entsteht nicht? Sind Beiträge an die Unfallversicherung zu zahlen?


    Danke für Ihre Unterstützung

    Schüssler

  • 02
    RE: Berufsfachschülerin Praktikum

    Guten Tag,
     
    Schüler mit dem Abschlusszeugnis einer Realschule oder einem als gleichwertig anerkannten Zeugnis werden in den Fachoberschulen innerhalb von zwei Jahren auf den Erwerb der Fachhochschulreife vorbereitet. Während des ersten Ausbildungsjahres wird eine fachpraktische Ausbildung durchgeführt. Diese fachpraktische Ausbildung ist im Regelfall nicht für sich allein, sondern als Bestandteil der Gesamtausbildung an der Fachoberschule zu beurteilen, die die Klassen 11 und 12 umfasst.
    Im Rahmen dieser Gesamtausbildung legt die Fachoberschule die Ausgestaltung des Praktikums fest und regelt die Durchführung der fachpraktischen Ausbildung nach Maßgabe der Praktikumsbestimmungen. Das Praktikum stellt sich somit als nicht abtrennbarer Bestandteil der (Fachober-)Schulausbildung dar. Als im Wesentlichen nichtbetrieblich geprägte Ausbildungsphase ist das Praktikum mithin nicht als Beschäftigung zu werten. Die Schüler der Fachoberschulen unterliegen daher (auch) während der fachpraktischen Ausbildung weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte noch als zur Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
     
    Da uns die genaue vertragliche Gestaltung der Ausbildung nicht vorliegt, empfehlen wir Ihnen für eine rechtsverbindliche Beurteilung die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.