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  • 01
    Berücksichtigung verstorbene Kinder und Fehl- oder Totgeburt

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    das Thema ist sehr sensibel, dennoch stellt sich für uns die Frage, wie folgende Sachverhalte hinsichtlich des Wegfalls des Beitragszuschlags für Kinderlose sowie bei der Berücksichtigung des Beitragsabschlags in der Pflegeversicherung zu berücksichtigen sind:


    1. Kind verstirbt kurz nach der Geburt

    2. Es liegt eine Fehlgeburt nach der Personenstandsverordnung vor

    3. Es liegt eine Totgeburt nach der Personenstandsverordnung vor


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.


    MfG

    Personalabtelung (PA)

  • 02
    RE: Berücksichtigung verstorbene Kinder und Fehl- oder Totgeburt

    Guten Tag,
     
    der Beitragsabschlag wird bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, gewährt.
     
    Demnach müssten auch Kinder berücksichtigen werden, die leider verstorben sind, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben/hätten.
     
    Die Elterneigenschaft gilt als nachgewiesen, wenn das Kind bei der Geburt gestorben ist, aber die Merkmale einer Lebendgeburt getragen hat. Eine Lebendgeburt schließt die Beitragszuschlagspflicht dauerhaft aus. Die Elterneigenschaft gilt in diesen Fällen auch lebenslang.

    Eine Tot- oder Fehlgeburt bewirkt hingegen keine Elterneigenschaft und befreit nicht vom Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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