Sehr geehrtes Expertenteam,
wir haben mal wieder eine ganz spezielle Frage.
Ein MA hat rückwirkend eine befristete Erwerbsminderungsrente auf Zeit erhalten. Die Rente beginnt laut Bescheid am 01.11.2023. Der Rentenbescheid ist am 22.10.2024 ausgestellt worden.
Laut §33 Abs. 2 TVöD ruht das Arbeitsverhältnis ab dem nächsten Monatsersten, der auf den Zustellmonats des Rentenbescheides folgt.
Leider unterliegt dieser MA aber dem TV-V. Und dort heißt es in § 19 Abs. 3 TV-V: In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.....
Unsere Frage wäre daher: Gibt es eine allgemeingültige Regelung, ab wann solch ein rückwirkender Bescheid berücksichtigt werden muss oder hat jeder Tarifvertrag eine andere Regelung und wir müssen uns danach richten????
Vielen Dank für die Hilfe und
einen schönen Tag
Ch. Kolter-Bekker