Expertenforum - Berechnung Überschreitung Jahresarbeitsentgeltgrenze

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  • 01
    Berechnung Überschreitung Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Ich habe einen Arbeitnehmer, der bisher privat versichert war auf Grund einer selbstständigen Tätigkeit. Besagter Arbeitnehmer hat nun eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Vollzeit angefangen, bei der er mit seinem Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet. Allerdings übt er die Selbstständigkeit weiterhin nebenberuflich aus.

    Zählen seine Einkünfte aus dieser nebenberuflichen Selbstständigkeit bei der Berechnung des Entgeltes zur Prüfung der JAE-Überschreitung mit rein? Bisher habe ich diese bei der Berechnung nicht berücksichtigt, da meiner Meinung nach kein Entgelt?

  • 02
    RE: Berechnung Überschreitung Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Guten Tag,
     
    als Berechnungsgrundlage zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist das regelmäßige Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) aus der Beschäftigung, deren Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit zu beurteilen ist, heranzuziehen. Dementsprechend fließen alle Einnahmen,
    die dem Arbeitnehmer in ursächlichem Zusammenhang mit der Beschäftigung gewährt werden, in die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ein.
     
    Dementsprechend bleibt auch ein Arbeitseinkommen aus einer neben der Beschäftigung ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bei der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts – wie Sie ganz richtig bereits festgestellt haben - außen vor. Wird neben einer Beschäftigung eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist vielmehr der Versicherungsausschluss nach § 5 Abs. 5 SGB V zu prüfen. Nach ihrer Schilderung ist die Prüfung bereits erfolgt, so dass eine hauptberufliche Selbstständigkeit nicht gegeben ist.
     
    In einem nächsten Schritt muss geprüft werden, ob das Zustandekommen von Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ggf. ausgeschlossen ist aufgrund des Alters des Mitarbeiters.
     
    § 6 Abs. 3a SGB V besagt, dass Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei sind, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder als Selbstständiger nicht versicherungspflichtig waren. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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