Expertenforum - Berechnung der 90 Kalendertage-Grenze für kurzfristige Beschäftigungen

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  • 01
    Berechnung der 90 Kalendertage-Grenze für kurzfristige Beschäftigungen

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in unserer Firma ist die Frage aufgekommen, ob in folgendem Beispiel eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt:

    Ein Beschäftigter hat von Januar bis Oktober 10 einzelne Arbeitsverträge jeweils von einem Montag bis zum Freitag der Folgewoche. Innerhalb eines Vertragszeitraums kommt er lediglich an 4 Tagen arbeiten. Wir sind bisher davon ausgegangen, dass damit die Grenze von 70 Arbeitstagen eingehalten wird (10 Vertragszeiträume mit jeweils 4 Arbeitstagen = 40 Arbeitstage). Allerdings würde die reine Vertragslaufzeit 90 Kalendertage überschreiten (10 Vertragszeiträume mit je 12 Kalendertagen = 120 Kalendertage). Nun sind wir verunsichert und würden uns über eine Klarstellung freuen - also wären im obigen Beispiel alle Verträge als kurzfristige Beschäftigungen wertbar? Hätten in diesem Fall für die einzelnen Arbeitstage einzelne Verträge geschlossen werden müssen? Es gibt ja auch die Möglichkeit einen Jahres-Rahmen-Vertrag zu schließen und das wären ja auf jeden Fall mehr als 90 Kalendertage...

    Auf eine klärende Antwort hoffend sende ich viele Grüße

  • 02
    RE: Berechnung der 90 Kalendertage-Grenze für kurzfristige Beschäftigungen

    Guten Tag,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate (90 Kalendertage) oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Hierzu gehören auch Beschäftigungen, die z. B. durch eine längstens für ein Jahr mit Arbeitseinsätzen von maximal 70 Arbeitstagen befristet sind.
    Bei einer Beschäftigung innerhalb einer Regelung muss der Arbeitgeber immer darüber informiert sein, ob die Aushilfe in der arbeitsfreien Zeit für andere Arbeitgeber tätig ist. Die zulässigen Einsätze bei ihm könnten sich ansonsten auf weniger als 70 Arbeitstage reduzieren.
    Die Zeitgrenze von drei Monaten (90 Kalendertage) und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung; eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht (vgl. Urteil des BSG vom 24. November 2020 - B 12 KR 34/19 R -, USK 2020-57). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind demzufolge unabhängig von der arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung immer erfüllt, wenn die Beschäftigung entweder auf längstens drei Monate oder bei einem darüber hinaus gehenden Zeitraum auf längstens 70 Arbeitstage befristet ist.
     
    Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen.
     
    Im Sinne der Sozialversicherung regeln die Rahmenvereinbarungen die Bedingungen einer kurzfristigen Beschäftigung. Da eine kurzfristige Beschäftigung vom Wesen her befristet ausgeübt wird, ist ein Rahmenvertrag grundsätzlich nur für 12 Monate zulässig. Der Arbeitgeber vereinbart mit dem Arbeitnehmer, dass dieser innerhalb eines bestimmten Zeitraums gelegentlich im Rahmen der Zeitgrenzen einer kurzfristigen Beschäftigung für ihn arbeiten wird. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung maximal 3 Monate bzw. 90 Kalendertage oder 70 Kalendertage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird. Sofern keine berufsmäßige Beschäftigung vorliegt, ist die Höhe des Verdienstes unbedeutend. Werden die Bedingungen nicht erfüllt, z.B. durch geplanten wöchentlichen Arbeitseinsatz, ist eine kurzfristige Beschäftigung zu verneinen und die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Dauerbeschäftigung zu prüfen.

    Wir empfehlen eine Anfrage bei der Minijob-Zentrale (Bundesknappschaft) als zuständige Einzugsstelle zu stellen, ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall gegeben sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Berechnung der 90 Kalendertage-Grenze für kurzfristige Beschäftigungen

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Können Sie uns bitte mitteilen, wann die Berechnung der 90 Kalendertage erfolgen muss? Uns ist dazu kein plausibler Beispielfall eingefallen - es würde uns jedoch sehr interessieren...

    Dankesehr und viele Grüße

  • 04
    RE: Berechnung der 90 Kalendertage-Grenze für kurzfristige Beschäftigungen

    Guten Tag,
     
    bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Dreimonatszeitraums 90 Kalendertage.

    Dabei werden volle Kalendermonate mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Umfasst ein Zeitraum keinen Kalendermonat, aber einen Zeitmonat, ist dieser ebenfalls mit 30 Kalendertagen zu berücksichtigen. Kalendermonate sind somit immer vorrangig vor Zeitmonaten zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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