Hallo zusammen,
ein Außendienstmitarbeiter der in Sachsen wohnt und lt. Vertrag seinen Arbeitsplatz im Homeoffice hat und seine Einsatzgebiete sind Sachsen und Bayern. Welche Beitragsbemessungsgrenze kommt hier zur Anwendung?
viele Grüße Carmen
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Hallo zusammen,
ein Außendienstmitarbeiter der in Sachsen wohnt und lt. Vertrag seinen Arbeitsplatz im Homeoffice hat und seine Einsatzgebiete sind Sachsen und Bayern. Welche Beitragsbemessungsgrenze kommt hier zur Anwendung?
viele Grüße Carmen
Guten Tag,
die Beitragsberechnung (Ost oder West) richtet sich nach dem Beschäftigungsort im Sinne des § 9 Sozialgesetzbuch (SGB) IV. Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird (z.B. Telearbeitsplatz). Wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten „mobil“ ausgeübt und ist keine feste Arbeitsstätte (auch kein Home-Office) vorhanden, gilt nach unserem Verständnis als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat.
Wenn ein Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet, gilt sein Homeoffice-Platz als Arbeitsstätte. Übt also ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung im Homeoffice aus und nicht mehr im Büro des Arbeitgebers, gilt für den Arbeitnehmer in dieser Zeit der Rechtskreis seines Wohnortes.
Die Bewertung, welcher Ort bei Homeoffice-Arbeitsplätzen als Beschäftigungsort gilt, ist – entsprechend der Vorgaben des § 9 SGB IV – grundsätzlich danach auszurichten, wo die Beschäftigung überwiegend ausgeübt wird.
Für eine rechtsverbindliche Beurteilung empfehlen wir Ihnen Kontakt mit der zuständigen Krankenkasse aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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