Expertenforum - Beitrittsgebiet für Außendienstler

© ZORAN ORCIK / Adobe Stock
Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

  • 01
    Beitrittsgebiet für Außendienstler

    Hallo zusammen,

    ein Außendienstmitarbeiter der in Sachsen wohnt und lt. Vertrag seinen Arbeitsplatz im Homeoffice hat und seine Einsatzgebiete sind Sachsen und Bayern. Welche Beitragsbemessungsgrenze kommt hier zur Anwendung?

    viele Grüße Carmen

  • 02
    RE: Beitrittsgebiet für Außendienstler

    Guten Tag,
     
    die Beitragsberechnung (Ost oder West) richtet sich nach dem Beschäftigungsort im Sinne des § 9 Sozialgesetzbuch (SGB) IV. Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird (z.B. Telearbeitsplatz). Wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten „mobil“ ausgeübt und ist keine feste Arbeitsstätte (auch kein Home-Office) vorhanden, gilt nach unserem Verständnis als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat.
     
    Wenn ein Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet, gilt sein Homeoffice-Platz als Arbeitsstätte. Übt also ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung im Homeoffice aus und nicht mehr im Büro des Arbeitgebers, gilt für den Arbeitnehmer in dieser Zeit der Rechtskreis seines Wohnortes.
     
    Die Bewertung, welcher Ort bei Homeoffice-Arbeitsplätzen als Beschäftigungsort gilt, ist – entsprechend der Vorgaben des § 9 SGB IV – grundsätzlich danach auszurichten, wo die Beschäftigung überwiegend ausgeübt wird.
     
    Für eine rechtsverbindliche Beurteilung empfehlen wir Ihnen Kontakt mit der zuständigen Krankenkasse aufzunehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.