Expertenforum - Beitrasgzuschuss PKV

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Beitrasgzuschuss PKV

    Liebes Expertenteam,

    wir beschäftigen in einer unserer Schulen einen Hausmeister mit einem wöchentlichen Stundenumfang von 37,5 Stunden. Der Mitarbeiter war vorher selbstständiger Handwerker und nimmt diese Beschäftigung seit der Festanstellung an der Schule nur noch in geringem Umfang (rd. 5 Wochenstunden, max. 500 €/Monat) nebenberuflich wahr. Aufgrund seiner vorherigen hauptberuflichen Tätigkeit war der Mitarbeiter privat krankenversichert. Bedingt durch das Lebensalter von 62 Jahren kann der Beschäftigte im Hinblick auf die jetzige Tätigkeit nicht mehr in die gesetzliche Krankenkasse wechseln, so dass ein Anspruch auf Beitragszuschuss zur PKV ab der Einstellung als Hausmeister besteht. Der Beschäftigte leistet monatlich Beiträge zur PKV von rd. 950 €. Aufgrund dessen ist nach unserer Recherche als Zuschuss der Höchstbeitrag zur PKV ab Beschäftigungsbeginn in Höhe von 421,77 Euro zu zahlen (PV 87,98 Euro). Teilen Sie diese Auffassung, oder muss hier eine Reduzierung im Hinblick auf die wöchentliche Arbeitszeit vorgenommen werden (Vollzeit aktuell 39 Wochenstunden)?

    Mit freundlichen Grüßen

    Personalbüro

     

  • 02
    RE: Beitrasgzuschuss PKV

    Hallo Personalbüro,

    zunächst ist in Ihrem Sachverhalt vordergründig zu prüfen, inwiefern durch die Beschäftigungsaufnahme und gleichzeitiger Reduzierung der selbstständigen Tätigkeit bei der betreffenden Person die Voraussetzungen einer „nebenberuflichen“ oder einer „hauptberuflichen“ selbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen.  

    Das Ergebnis hat entscheidende Auswirkungen auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Mitarbeiter einen Beitragszuschuss zur privaten Kranken und Pflegeversicherung zu gewähren.  
    § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätiger in einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung grundsätzlich krankenversicherungspflichtig wird.  

    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.  

    Dabei stellt die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber genauso zuzurechnen ist, wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm (evtl.) beschäftigten Arbeitnehmer.

    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit „sollte“ von der für den Mitarbeiter „zuständigen“ Krankenkasse im Rahmen einer Einzelfallentscheidung vorgenommen werden. Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und vom Mitarbeiter die Nachweise, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung bzw. Ummeldung von haupt- auf nebenberufliche Selbstständigkeit, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.) beigefügt werden.

    Da die betroffene Person in Ihrem Fall privat krankenversichert ist, kann die „zuständige Krankenkasse“ entweder die letzte gesetzliche Krankenkasse vor dem Wechsel in die private Krankenversicherung oder eine zum jetzigen Zeitpunkt (bei Bestehen von Krankenversicherungspflicht) wählbare (ggf. auch eine vom Arbeitgeber gewählte) Krankenkasse oder die Krankenkasse sein, an die die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden.  

    Steht die Selbstständigkeit gegenüber dem Beschäftigungsverhältnis im Vordergrund, besteht keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Der Beitragsgruppenschlüssel lautet „0110“ (Personengruppenschlüssel „101“). Der Krankenversicherungsschutz würde hierbei im Rahmen einer privaten Krankenversicherung fortgesetzt werden können.

    Dabei besteht aus der Beschäftigung kein Anspruch auf einen beitragsfreien Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, weil hauptberuflich selbstständige Personen nicht zu den in § 257 Abs. 2 SGB V (Pflegeversicherung § 61 Abs. SGB XI) genannten Personenkreisen gehören. Sofern der Arbeitgeber in einem solchen Fall dem Mitarbeiter einen Beitragszuschuss auf freiwilliger Basis zahlt, stellt dieser einen geldwerten Vorteil dar, der beitragspflichtig in der Sozialversicherung abzurechnen ist.

    Liegt aufgrund der Prüfung durch die Krankenkasse keine hauptberufliche Selbstständigkeit vor, wird der Arbeitnehmer neben der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch kranken- und pflegeversicherungspflichtig.

    Allerdings ist in Ihrem Fall zu prüfen, ob die Regelungen des § 6 Abs. 3a SGB V zur Anwendung kommen. Danach bleiben Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Krankenversicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren. Weitere Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit (also 2,5 Jahre) krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V als hauptberuflich selbstständig Tätige nicht krankenversicherungspflichtig waren.
    Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers zu den Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung haben Beschäftigte u.a. dann, sofern die Regelungen des § 6 Abs. 3a SGB V anwenden sind.

    Der Beitragsgruppenschlüssel lautet ebenfalls „0110“ (Personengruppenschlüssel „101“).

    Da bei der Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir hierzu im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums keine konkrete Stellungnahme abgeben können.

    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
    Grundsätzlich gilt hierbei folgendes:

    Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat.
     
    Die Zuschussermittlung zur privaten Pflegeversicherung erfolgt analog der aufgeführten Regelungen zur privaten Krankenversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.