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  • 01
    Beitragszuschuss PKV - weiterbeschäftigter Altersvollrentner

    Liebes Expertenteam,


    wir haben einen Beschäftigten, der die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat aber eine Altersrente für langjährig Versicherte bezieht. Er ist privat krankenversichert und arbeitet weiterhin in Vollzeit und liegt mit seinem Entgelt über der BBG.


    Erhält der Mitarbeiter den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung aufgrund des ermäßigten oder allgemeinen Beitragssatzes in der KV?

    Variante 1: Hälfte allgemeiner Beitragssatz KV 14,6 + Hälfte Zusatzbeitrag 2,9 = 8,75% Zuschuss = 508,59 €

    Variante 2 = Hälfte ermäßigter Beitragssatz KV 14,0 + Hälfte Zusatzbeitrag 2,9 = 8,45 % Zuschuss = 491,16 €


    Unser Mitarbeiter hat bisher seine private Krankenversicherung nicht angepasst und hat weiterhin das Krankengeld mit versichert. Ist dies bei der Beurteilung relevant?


    Danke im Voraus

  • 02
    RE: Beitragszuschuss PKV - weiterbeschäftigter Altersvollrentner

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Gemäß § 275 Abs. 2 SGB V ist der Zuschuss auf Grundlage des allgemeinen Beitragssatzes zu zahlen, wenn bei Versicherungspflicht ein Anspruch auf Krankengeld bestünde; der ermäßigte Beitragssatz, wenn bei Versicherungspflicht kein Anspruch auf Krankengeld gegeben wäre. Nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 SGB V haben Versicherte, die eine Rente gemäß § 50 Abs. 1 SGB V beziehen, keinen Anspruch auf Krankengeld. Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V besteht kein Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. In Ihrem Fall ist also entscheidend, ob es sich bei der vom Arbeitnehmer bezogenen Rente um eine Vollrente handelt (dann kein Anspruch auf Krankengeld und Zahlung des Beitragszuschusses auf Grundlage des ermäßigten Beitragssatzes); sollte lediglich eine Teilrente bezogen werden, besteht Anspruch auf Krankengeld und mithin der Zuschuss auf Grundlage des vollen Beitragssatzes.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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