Hallo,
ein Mandant von mir hat folgenden Sachverhalt:
Ehemann (bei meinem Mandanten beschäftigt) und Ehefrau (Ehefrau verdient mehr - bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt) beide privat krankenversichert und haben ein gemeinsames Kind. Hier ist die Frage hinsichtlich eines Beitragszuschusses aufgekommen, diesen möchte der Ehemann ausgezahlt haben.
Es gibt zu dem Thema nur ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2003.
Nach diesem Urteil entscheidet sich die Frage, bei welchem Arbeitgeber welches Kind in den Beitragszuschuß aufzunehmen ist, danach in welche Familienversicherung (bzw. Versicherung des Elternteils) das Kind aufzunehmen wäre, wenn die Eltern gesetzlich versichert wären.
Da in unserem Fall Ehemann und Ehefrau beide privat versichert sind, anders als in dem vom BAG entschiedenen Fall (dort war der Ehemann privat versichert, die Ehefrau freiwillig gesetzlich und hat aber mehr verdient als der Ehemann = Kinder durch gesetzliche Regelung familienversichert bei gesetzlicher KV der Ehefrau), gibt es keine gesetzliche Zuweisung der Kinder.
Dann gilt das Wahlrecht des § 10 Absatz 5 SGB V und in meinen Augen können die Eltern bestimmen welches Kind bei welchem Elternteil familienversichert sein soll.
Die Höhe des Einkommens des jeweiligen Elternteils spielt dabei, solange Sie beide privat versichert sind, keine Rolle.
Sie haben also danach gegenüber dem Arbeitgeber ein Wahlrecht dahingehend welches Kind bei wem (welchem Elternteil) berücksichtigt bzw. bezuschußt werden soll.
Sehen Sie dies genauso?
Vielen Dank
Paul Gebhorst