Expertenforum - Beitragszuschüsse nach SGB V und SGB VI zur privaten Krankenversicherung

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Beitragszuschüsse nach SGB V und SGB VI zur privaten Krankenversicherung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    folgender Fall aus der Praxis:

    Die DRV hat dem Arbeitnehmer A (geb. im November 1958, beschäftigt seit 1.3.1999 mit einem Verdienst über der jeweiligen JAE-Grenze) ab 1. Dezember 2024 Regelaltersrente bewilligt (rund 2800 €). A wird auch über den Rentenbeginn hinaus auf unbestimmte Zeit, wie bisher, weiterarbeiten, Arbeitsentgelt über der JAE-Grenze beziehen und privat kranken- und pflegeversichert sein. Der monatliche Beitrag zur privaten KV beträgt seit 1.1.24 > 762,56 €, der Beitragszuschuss des Arbeitgebers somit 381,28 €. Der Beitragszuschuss der DRV zur Altersvollrente ab 1. Dezember 2024 beträgt 228,20 € (2800 € x 16,3: 2). Die Höhe der Beitragszuschüsse beläuft sich somit auf monatlich insgesamt 609,48 € zum monatlichen Gesamtbeitrag von 762,56 €.

    Fragen:

    Hat A nach aktueller Rechtslage Anspruch auf beide Beitragszuschüsse in voller Höhe oder gibt es hierzu eine Anrechnungsklausel? Sind PGR 119 und BGR 0320 ab 1.12.24 zutreffend?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Johann Reiter

     

  • 02
    RE: Beitragszuschüsse nach SGB V und SGB VI zur privaten Krankenversicherung

    Sehr geehrter Herr Reiter,


    Grundlage für den Anspruch auf Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung ist der § 257 Abs. 2 SGB V. Gleiche Regelungen gelten nach § 61 Abs. 2 SGB XI für die Pflegeversicherung.


    Nach § 257 Abs. 2 SGB V erhalten Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder die auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) versicherungsfrei oder die von der Krankenversicherungspflicht befreit (§ 8 SGB V) und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.


    Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Da Ihr Arbeitnehmer eine Regelaltersrente erhält, ist zu beachten, dass der Beitragszuschuss nach dem ermäßigten Beitragssatz in der KV (§ 243 SGB V) zu berechnen ist.


    Darüber hinaus besteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss aufgrund des Bezuges der Altersrente gegenüber dem Rentenversicherungsträger.

    Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer vom Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss aufgrund seines Rentenbezuges erhält, hat auf die Höhe des Beitragszuschusses, den der Arbeitgeber im Rahmen der Beschäftigung zu zahlen hat, keine Auswirkungen.


    Die Beitragsgruppe „0320“ und der Personengruppenschlüssel „119“ sind zutreffend.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.