Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Fall aus der Praxis:
Die DRV hat dem Arbeitnehmer A (geb. im November 1958, beschäftigt seit 1.3.1999 mit einem Verdienst über der jeweiligen JAE-Grenze) ab 1. Dezember 2024 Regelaltersrente bewilligt (rund 2800 €). A wird auch über den Rentenbeginn hinaus auf unbestimmte Zeit, wie bisher, weiterarbeiten, Arbeitsentgelt über der JAE-Grenze beziehen und privat kranken- und pflegeversichert sein. Der monatliche Beitrag zur privaten KV beträgt seit 1.1.24 > 762,56 €, der Beitragszuschuss des Arbeitgebers somit 381,28 €. Der Beitragszuschuss der DRV zur Altersvollrente ab 1. Dezember 2024 beträgt 228,20 € (2800 € x 16,3: 2). Die Höhe der Beitragszuschüsse beläuft sich somit auf monatlich insgesamt 609,48 € zum monatlichen Gesamtbeitrag von 762,56 €.
Fragen:
Hat A nach aktueller Rechtslage Anspruch auf beide Beitragszuschüsse in voller Höhe oder gibt es hierzu eine Anrechnungsklausel? Sind PGR 119 und BGR 0320 ab 1.12.24 zutreffend?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Reiter