Expertenforum - Beitragszahlung Jahressonderzahlung

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  • 01
    Beitragszahlung Jahressonderzahlung

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    im November erfolgt die Jahressonderzahlung.

    Betreffend der Abführung von Beiträgen sind wir verunsichert, inwieweit diese richtig angesetzt werden.


    Wir haben eine Mitarbeiterin, die vom

    04.12.2023 - 27.02.2024 in Beschäftigungsverbot

    28.02.2024 - 12.06.2024 in Mutterschutz

    seit 13.06.2024 in Elternzeit ist


    Die Jahressonderzahlung in Höhe von 609,00 wird Brutto wie Netto ausgezahlt.


    Da im Januar noch regiläres Entgelt geflossen ist müssten hier Beiträge dennoch fließen oder gibt es hier eine spezielle Regelung, weshalb aus xy Gründen keine Beiträge angesetzt werden.


    Wir kennen es grundlegend, dass wenn im laufenden Jahr kein Beitragspflichtiges Entgelt geflossen ist, die Auszahlung Brutto wie Netto erfolgt.


    Vorab besten Dank.


    Mit freundlichen Grüßen


    PersobueroSC

  • 02
    RE: Beitragszahlung Jahressonderzahlung

    Guten Tag,
     
    während der Zeit des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld) und des Bezugs von Elterngeld werden keine Beiträge entrichtet. Daher werden diese beitragsfreien Zeiten bei der Ermittlung der Sozialversicherungstage (SV-Tage) nicht mit angerechnet.
     
    Eine Einmalzahlung ist aber auch dann beitragspflichtig, wenn sie in einem Entgeltzahlungszeitraum gezahlt wird, in dem – z. B. wegen des Bezugs von Kranken- oder Mutterschaftsgeld – kein Arbeitsentgelt erzielt wurde.
    Zur Beurteilung der Beitragspflicht ist zunächst die anteilige Beitragsbemessungsgrenze bis zum Beginn der beitragsfreien Zeit zu berechnen. Von der ermittelten anteiligen Beitragsbemessungsgrenze sind die Beträge abzuziehen, die in diesem Zeitraum als laufendes oder einmaliges Arbeitsentgelt bereits der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurden. Der Differenzbetrag (SV-Luft) legt fest, bis zu welchem Höchstbetrag die Einmalzahlung beitragspflichtig ist.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist zunächst die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (BBG) vom 01.01. bis 27.02.2024 zu ermitteln. Dann werden die bisher gezahlten Entgelte berücksichtigt. Die Jahressonderzahlung 2024 unterliegt maximal mit dem Differenzbetrag zur anteiligen BBG der Beitragspflicht.
     
    Die Meldung erfolgt im Auszahlungsmonat der Einmalzahlung mit der Sondermeldung Meldegrund "54" (Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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