Sehr geehrte Damen und Herren,
kann man Mitarbeiter rückwirkend als Werkstudent schlüsseln? Eintritt 15.03.2024
Mit freundlichen Grüßen
S. Zech
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Sehr geehrte Damen und Herren,
kann man Mitarbeiter rückwirkend als Werkstudent schlüsseln? Eintritt 15.03.2024
Mit freundlichen Grüßen
S. Zech
Hallo Frau Zech,
die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts und die sich daraus ergebende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.
Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt bestimmen werden. Stimmt diese Prognose infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit dem späteren Verlauf der Entgeltzahlung nicht überein, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend. Eine rückwirkende Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung erfolgt somit nicht.
Allerdings kann die nicht zutreffende Prognose Anlass für eine neue Prüfung und – wiederum vorausschauende – Betrachtung sein.
Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird der Zeitraum eines Jahres (nicht Kalenderjahr) angesehen. Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht mindestens ein Jahr andauern wird, ist ein entsprechend kürzerer Prognosezeitraum anzusetzen. Es bestehen keine Bedenken, wenn Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts anstellen. Eine erstmalige vorausschauende Betrachtung für eine im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommene Beschäftigung kann demnach zu Beginn des nächsten Kalenderjahres durch eine neue jährliche Betrachtung für dieses Kalenderjahr ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Hier hat uns die Mitarbeiterin die relevanten Unterlagen verspätet eingereicht, daher haben wir die Mitarbeiterin nicht ab Eintritt als Werkstudentin geschlüsselt.
HG, Sabine Zech
Hallo Frau Zech,
wir stimmen Ihrer Vorgehensweise zu.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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