Guten Tag,
im Schreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Thema „Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ heißt es unter Ziffer 6.4.7 Beitragssatz:
„Gilt zum Zeitpunkt des Eintritts eines Störfalls und der Auszahlung des Entgeltguthabens ein anderer Beitragssatz als zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge, sind die Beiträge aus dem Entgeltguthaben nach einem anderen Beitragssatz zu ermitteln als die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt des Abrechnungszeitraumes, in dem der Störfall eintrat.
Um Probleme in der Entgeltabrechnung durch die Anwendung von zwei Beitragssätzen in einem Abrechnungszeitraum zu vermeiden, kann der Beitragssatz für die Berechnung der Beiträge angewendet werden, der im Abrechnungszeitraum, in dem das Entgeltguthaben ausgezahlt wurde, galt.“
Mir ist unklar, wieso das oben beschriebene Szenario relevant sein soll?
Zunächst mal gilt nach Ziffer 6.4.7 Folgendes:
„Für die Berechnung der Beiträge im Störfall sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Beiträge jeweils geltenden Beitragssätze maßgebend (§ 23b Abs. 2 Satz 6 SGB IV bzw. § 23b Abs. 2 Satz 7 SGB IV in der ab 1. Juli 2009 geltenden Fassung).“
Weiter gilt nach Ziffer 6.4.8.1 Allgemeines:
„Die Beiträge aus dem nicht vereinbarungs¬gemäß verwendeten Wertguthaben werden mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Störfall eingetreten ist.“
Demnach sind die Beitragssätze für die Ermittlung der Beiträge aus dem nicht vereinbarungs¬gemäß verwendeten Wertguthaben maßgeblich, die im Kalendermonats gelten, der auf den Monat folgt, in dem der Störfall eingetreten ist.
Der Beitragssatz zum Zeitpunkt des Störfalls, (aber auch der Beitragssatz zum Zeitpunkt der Auszahlung des Entgeltguthabens) ist damit m.E. irrelevant.
Wo liegt hier mein Denkfehler? Könnten Sie den Sachverhalt bitte anhand eines Beispiels erläutern?
Mit freundlichen Grüßen