Expertenforum - beitragspflichtiges Entgelt bei Mehrfachbeschäftigung

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  • 01
    beitragspflichtiges Entgelt bei Mehrfachbeschäftigung

    Guten Tag,


    meine Mitarbeiterin hat drei Beschäftigungen innerhalb eines Monats (November 2023).

    Beschäftigung 1: 09.11.23 - 18.11.23 (Gehalt oberhalb der jeweiligen BBG)

    Beschäftigung 2: 20.11.23 - 21.11.23 (Gehalt oberhalb der jeweiligen BBG)

    Beschäftigung 3: 01.10.23 - 30.11.23 (Gehalt oberhalb der jeweiligen BBG)


    Auf welcher Grundlage muss ich für die Arbeitnehmerin Beiträge zahlen? Werden die Beiträge gedrittelt, da alle drei Beschäftigungen oberhalb der BBG liegen oder wird mit dem tatsächlichem Entgelt gerechnet oder wird die BBG anteilig auf die Tage runtergerechnet:

    10 Tage = 1187,50 EUR

    30 Tage = 3562,50 EUR

    2 Tage = 237,50 EUR

    KV BBG 2023: 4987,50 EUR


    Vielen Dank im Voraus.

  • 02
    RE: beitragspflichtiges Entgelt bei Mehrfachbeschäftigung

    Hallo Unternehmensfrage,
     
    in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist gemäß dem Rundschreiben vom 12. November 2014 „Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen“ zu verfahren:
     
    Eine verhältnismäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen auf der Grundlage des § 22 Abs. 2 SGB IV ist regelmäßig dann vorzunehmen, wenn die dem jeweiligen Kalendermonat beitragsrechtlich zuzuordnenden laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Die Beitragsberechnung bzw. Aufteilung ist für jeden entsprechenden Monat vorzunehmen; eine kalenderjahresbezogene Betrachtung findet nicht statt.
     
    Um festzustellen, in welcher Höhe die Arbeitsentgelte der Beitragsbemessung jeweils zugrunde zu legen sind, werden diese Entgelte nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so gemindert, dass sie in der Summe die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. In die Berechnung sind die Arbeitsentgelte aus den jeweiligen Beschäftigungen nicht in unbegrenzter Höhe zu berücksichtigen, sondern nur bis zu dem Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleiben bei der anteilmäßigen Aufteilung unberücksichtigt. In diesem Sinne sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis vor der Verhältnisrechnung auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.

    Die für die anteilmäßige Aufteilung des Arbeitsentgelts aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis maßgebende Berechnungsformel lautet demnach:
     
    Laufendes monatliches Arbeitsentgelt (aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis, ggf. reduziert auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze) multipliziert mit der Beitragsbemessungsgrenze (z.B. Krankenversicherung) geteilt durch Gesamtsumme der (ggf. auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze reduzierten) laufenden monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen.
     
    Tritt zu einem bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Monats eine oder mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen hinzu,
     
    oder fällt bei Fortbestehen eines Versicherungsverhältnisses eine oder mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen im Laufe eines Monats weg,
     
    oder wenn bei Fortbestehen eines Versicherungsverhältnisses eine oder mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen im Laufe eines Monats hinzutreten und noch im Laufe desselben Monats wegfallen,
     
    sind für Zwecke der Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen aus Vereinfachungsgründen die Arbeitsentgelte unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsverhältnisses dem gesamten Kalendermonat des Hinzutritts zuzuordnen.
     
    In diesen Fällen wird also auf einen Vergleich mit der kalendertäglichen BBG verzichtet.
     
    Sofern Arbeitgeber eine taggenaue Aufteilung der Arbeitsentgelte für den Überschneidungszeitraum vornehmen, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden.
     
    Wir empfehlen Ihnen im Zweifelsfall die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise mit dieser abzustimmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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