Expertenforum - Beitragspflicht Urlaubsabgeltung bei Ende der Beschäftigung

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  • 01
    Beitragspflicht Urlaubsabgeltung bei Ende der Beschäftigung

    Unsere Mitarbeiterin war bis zum 03.07.2024 versicherungspflichtig beschäftigt, seit dem 04.07.2024 ist sie im Krankengeld (Unterbrechungsmeldung).

    Zum 31.12.2024 erfolgte die rechtswirksame Kündigung.

    Mit der Dezember-Abrechnung wurde ein Urlaubsabgeltungsbetrag (für Resturlaub von 56,5 Tagen) i. H. v. brutto 7.364,21 € ausgezahlt, dieser wurde bei Abrechnung voll beitragspflichtig behandelt.

    Nun besteht jedoch Unsicherheit, ob dies überhaupt richtig war, also ob dieser Urlaubsabgeltungsbetrag wg. Überschreitung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungspflichtig abzurechnen war oder nicht. Ich bitte um verbindliche Auskunft.

  • 02
    RE: Beitragspflicht Urlaubsabgeltung bei Ende der Beschäftigung

    Hallo Frau Brelage,
     
    das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht ist eine bundesweite Plattform, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben.
    Eine schriftliche sowie rechtsverbindliche Mitteilung erhalten Sie in solchen Fällen durch die zuständige einzugsberechtigte Krankenkasse der betroffenen Person.
     
    In der Sozialversicherung ist für die Beitragsberechnung zwischen laufendem Arbeitsentgelt und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu unterscheiden.
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden.  Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird aus einem besonderen Anlass – also nicht mit einem konkreten Bezug zu einem Abrechnungszeitraum – gezahlt. Dies gilt zum Beispiel für eine Urlaubsabgeltung oder Weihnachts- und Urlaubsgeld. Für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gilt nicht die übliche Beitragsbemessungsgrenze. Vielmehr wird hier berücksichtigt, dass die Einmalzahlung aus dem gesamten Beschäftigungsverhältnis heraus resultiert. Deswegen wird bei der Beitragsbemessungsgrenze in solchen Fällen die gesamte Zeit der Beschäftigung im laufenden Jahr bis zur tatsächlichen Zahlung (anteilige Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt.
     
    Der Gesetzgeber hat den Begriff des laufenden Arbeitsentgelts nicht konkretisiert. Seine Definition ergibt sich vielmehr aus dem Umkehrschluss zum Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts. Demzufolge handelt es sich um laufendes Arbeitsentgelt, wenn dieses für die Arbeit in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wird. Dies gilt zum Beispiel für Lohn oder Gehalt, Mehrarbeitszuschläge oder Schichtzulagen. Laufendes Arbeitsentgelt wird bei der Beitragsberechnung immer nur bis zur jeweiligen  Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Dabei wird es dem Entgeltabsrechnungszeitraum zugeordnet, in dem es erzielt worden ist.
     
    Bei der von Ihnen angesprochenen Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
     
    Wird eine Urlaubsabgeltung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor.
     
    Einmalzahlungen unterliegen der Beitragspflicht, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht.
    Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt.
     
    Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage. Zeiten, in denen ein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeldanspruch) besteht, bleiben bei der Ermittlung von SV-Tagen unberücksichtigt.
     
    Beträge, welche gegebenenfalls oberhalb der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Sozialversicherungszweiges liegen, sind demzufolge beitragsfrei.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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