Expertenforum - Beitragspflicht bei Auszahlung Überstunden bei Aussteuerung

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  • 01
    Beitragspflicht bei Auszahlung Überstunden bei Aussteuerung

    Guten Morgen,


    ein Mitarbeiter ist seit dem 13.02.2023 durchgehend krank, wird zum 11.08.24 ausgesteuert und erhält Arbeitslosengeld.

    Wir zahlen ihm mit der Juli-Abrechnung seine Überstunden auf seinem Arbeitszeitkonto als Einmalzahlung aus.

    Ist diese Einmalzahlung beitragspflichtig? Müssen wir diese Einmalzahlung dem Monat zuordnen, bevor er ins Krankengeld gefallen ist? Oder ist sie beitragsfrei, weil in diesem Jahr noch kein SV-pflichtiges Entgelt anfiel?


    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: Beitragspflicht bei Auszahlung Überstunden bei Aussteuerung

    Hallo Lohnabrechner05,
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar (z. B. Überstundenvergütungen). Wird laufendes Arbeitsentgelt (Überstundenvergütung) aus mehreren Monaten (oder Vorjahren) gesammelt ausbezahlt, ohne das es sich hierbei um ein vertraglich fixiertes Entgeltguthaben handelt (z. B. aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung oder im Rahmen einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung die schriftlich fixiert sind) welches sich aus Arbeitszeitguthaben ergibt, so sind die jeweiligen Zeiträume, in denen es erarbeitet wurde, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist in einem solchen Fall nicht zulässig.
     
    Sind die Monate, in denen die Mehrarbeitsstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt, werden sie nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abgerechnet.
     
    Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt.
     
    Dadurch ergeben sich ggf. auch Änderungen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen.
     
    Können die Korrekturen nicht über das Lohnabrechnungsprogramm abgerechnet werden, z. B., weil der Abrechnungszeitraum bereits länger als ein Kalenderjahr zurückliegt, sind die Korrekturen über das SV-Meldeportal durchzuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Beitragspflicht bei Auszahlung Überstunden bei Aussteuerung

    Was gilt, wenn der Arbeitnehmer seit 20.12.2017 arbeitsunfähig war (Krankengeld vom 24.01.2018 bis 13.06.2019, danach Aussteuerung mit Arbeitslosengeld, befr. Erwerbsminderungsrente bis 31.05.2024, ab 01.06.2024 unbefr. Rente und damit Beschäftigungsende)? Müssen die Überstunden dann noch im Jahr 2017 verbeitragt werden? Oder gibt es in diesem Fall Verjährungsfristen? Es handelt sich nur um 30,71 Std.

  • 04
    RE: Beitragspflicht bei Auszahlung Überstunden bei Aussteuerung

    Liebes Expertenteam,


    danke für die Antwort.

    Es ist vertraglich geregelt, dass die Mitarbeiter ein Arbeitszeitkonto führen, daher ist nach unserer Meinung eine Einmalzahlung aus gesammelten Überstunden möglich.

    Wie sieht es in diesem Fall der Verbeitragung aus?

    Müssen wir diese Einmalzahlung dem letzten Entgeltabrechnungsmonat zuordnen und demnach den Monat März 2023 korrigieren (seit 13.02.23 krank, seit 27.03.23 Krankengeld)?


    Freundliche Grüße

     

  • 05
    RE: Beitragspflicht bei Auszahlung Überstunden bei Aussteuerung

    Hallo Sabine H-C,
     
    nach Ihrer Sachverhaltsschilderung gehen wir davon aus, dass das Beschäftigungsverhältnis zum 13.06.2019 beendet und mit Meldegrund „30“ abgemeldet wurde, da die betreffende Person im Anschluss Arbeitslosengeld bezogen hat.
    Nach unserer Auffassung sind die Überstunden den Entgeltabrechnungszeiträumen zuzuordnen, in denen sie entstanden sind.
     
    Eine Rückrechnung wie in unserer Antwort vom 07.08.2024 an den User „Lohnabrechner05“ mitgeteilt, wäre vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
      
    Hallo Lohnabrechner05,
     
    der § 23d Sozialgesetzbuch (SGB) IV kann nur angewendet werden, wenn die Ansammlung von Überstunden durch eine Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung geregelt ist (Arbeits- oder Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) und „in Freizeit“ abgegolten wird.
     
    Sofern nach Ende einer Beschäftigung noch Arbeitszeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto existieren, welche zur Auszahlung kommen, ist seit dem 01.01.2023 zu prüfen, ob die Regelungen des § 23d SGB IV anzuwenden sind.
     
    Darin ist geregelt, dass für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (nach § 23a SGB IV) mit der Maßgabe Anwendung findet, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.
     
    Ein "ruhendes Beschäftigungsverhältnis" liegt in einem solchen Fall vor, wenn aus bestimmten Gründen beide Parteien eine zeitweilige Aussetzung ihrer gegenseitigen Pflichten vereinbaren oder diese Aussetzung von einer der Parteien angeordnet wird. Das ist beispielsweise während der Elternzeit der Fall.
     
    Hingegen gilt der Bezug von Krankengeld nicht als „ruhendes Beschäftigungsverhältnis“ im Sinne dieser Regelung.

    Nach unserer Auffassung liegen in Ihrem geschilderten Sachverhalt die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit des § 23d SGB IV nicht vor, da die Auszahlung während des Bezugs von Krankengeld erfolgte und zu diesem Zeitpunkt das Beschäftigungsverhältnis noch nicht beendet war. Somit verweisen wir auf unsere Antwort vom 07.08.2024.
     
    Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, eine verbindliche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bei der zuständigen Krankenkasse des betreffenden Mitarbeiters anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 06
    RE: Beitragspflicht bei Auszahlung Überstunden bei Aussteuerung

    Guten Morgen liebes Expertenteam,


    unser Mitarbeiter ist bei Ihnen versichert - gilt Ihre Auskunft über das Fachportal als genügend für Betriebsprüfungen?

    In unserem Fall müsste der §23 d SGB IV demnach nicht angewendet werden, da (noch) kein ruhendes Beschäftigungsverhältnis im Juli 2024 vorlag.

    Da wir eine Regelung im Tarifvertrag über die Arbeitszeitflexibilisierung in Form von Arbeitszeitkonten haben, können wir somit eine einmalige Auszahlung der Überstunden aus diesem Arbeitszeitkonto (SV-frei, da keine SV-Tage in diesem Jahr) mit der Entgeltabrechnung Juli 2024 vornehmen, da in diesem Monat noch Krankengeld bezogen wurde und das Beschäftigungsverhältnis noch nicht ruhte, korrekt?


    Freundliche Grüße

     

  • 07
    RE: Beitragspflicht bei Auszahlung Überstunden bei Aussteuerung

    Hallo Lohnabrechner05,
     
    zunächst einmal möchten wir Sie darüber informieren, dass wir im Rahmen dieses bundesweiten Expertenforums bemüht sind, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte -jedoch nicht rechtsverbindliche- Auskunft zu geben. Eine verbindliche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kann nur durch die jeweils betroffene Krankenkasse erstellt werden.
     
    Nach unserer Auffassung ist in Ihrem Sachverhalt die Abgeltung der Überstunden im Rahmen des § 23a SGB IV bzw. § 23d SGB IV nicht möglich, da eine Auszahlung noch im Juli 2024 während des laufenden Krankengeldbezugs erfolgte. Das Beschäftigungsverhältnis war also weder beendet noch „ruhend“ gestellt.
     
    Für die Anwendung der §§ 23a bzw. 23d SGB IV ist jedoch Voraussetzung, dass
     
    - eine Vereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung besteht,
     
    - das Beschäftigungsverhältnis beendet oder im Sinne der Sozialversicherung „ruhend“ gestellt ist.
     
    Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann eine Abrechnung im Rahmen der „Vereinfachungsregelung“ nach den §§ 23a bzw. 23d SGB IV erfolgen.
     
    Eine Abrechnung, wie in unserer Antwort vom 07.08.2024 mitgeteilt, wäre von Ihnen vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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