Expertenforum - Beitragsgruppe/Personengruppe

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  • 01
    Beitragsgruppe/Personengruppe

    Ein Beamter (57 Jahre) erhält eine Pension von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation

    und arbeitet jetzt im Bereich ca. 900,00 € brutto. Wie lautet seine Personengruppe bzw. der

    Beitragsgruppenschlüssel?

    Muss ein Zuschuss zur privaten KV/PV seitens des AG geleistet werden?

  • 02
    RE: Beitragsgruppe/Personengruppe

    Guten Tag,


    Pensionäre, die noch eine Beschäftigung ausüben, sind versicherungsfrei in der Krankenversicherung und daher nicht versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung sind diese Personen versicherungsfrei, wenn sie eine Pension wegen Alters beziehen. Trotz bestehender Rentenversicherungsfreiheit hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil abzuführen. In der Arbeitslosenversicherung unterliegen Pensionäre in ihrer (Neben-) Beschäftigung der Versicherungspflicht, sofern sie noch nicht das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben.


    Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Pensionär eine Pension wegen Erreichens einer Altersgrenze bezieht und er die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0310“ (Personengruppengruppenschlüssel „119“).


    Eine Pension wegen Dienstunfähigkeit begründet dagegen keine Rentenversicherungsfreiheit, hier wäre der Beitragsgruppenschlüssel „0110“ und der Personengruppenschlüssel „101“.


    Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2 und 2a SGB V einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für die private Krankenversicherung. Zuschussberechtigt sind ferner Arbeitnehmer, die wegen der Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V (55-Jährige und Ältere) krankenversicherungsfrei sind.


    Dagegen haben Arbeitnehmer, die aus anderen Gründen krankenversicherungsfrei sind, bei Versicherung in der privaten Krankenversicherung keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Dies gilt insbesondere für Beamte/Pensionäre, die eine Beschäftigung ausüben, aber in der Beschäftigung wegen ihres Status als Beamte/Pensionäre krankenversicherungsfrei sind.


    Demzufolge besteht für Beamte/Pensionäre kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, die Regelungen des § 257 Abs. 2 SGB V finden keine Anwendung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


     

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