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  • 01
    Beitragsgruppenschlüssel / Zuschuss pKV bei Beschäftigung eines ehem. Soldaten (SaZ)

    Betreff: Fragen zur Versicherungsanmeldung eines ehemaligen Soldaten


    Hallo zusammen,


    wir haben einen ehemaligen Soldaten auf Zeit (12 Jahre im Bund) als Auszubildenden eingestellt. Die private Krankenversicherung (pKV) hat ihn weiterhin versichert, da er die Voraussetzungen erfüllt und ein Wahlrecht zwischen gesetzlicher Krankenversicherung (gKV) und pKV hatte. Vom Bund erhält er weiterhin einen Zuschuss für seine pKV.


    Beitragsgruppenschlüssel: Ist die Beurteilung in diesem Fall analog zu den Informationen in folgendem Link?

    Da er einen Zuschuss für die pKV vom Bund erhält, könnte dies relevant sein: www.aok.de/fk/bayern/tools/weitere-inhalte/expertenforum/discussion/controller/show/thread/azubi-ueber-bundeswehr-versichert/

    "Solange der Soldat nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge sowie auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat, besteht Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit. In diesem Fall besteht lediglich Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Solange der Azubi also noch Bezüge und Anspruch auf Heilfürsorge hat, erfolgt die Anmeldung mit den Beitragsgruppen 0110 und der Personengruppe 102."


    Betriebsprüfung: Müssen für die Betriebsprüfung die Dienstzeitbescheinigung oder sogar weitere Nachweise vorgelegt werden, damit wir auf die Beitragsgruppe 0110 schlüsseln können?


    Anspruch auf Zuschuss für pKV/pPV: Da er die Ansprüche vorrangig vom Bund erhält, gehe ich davon aus, dass keine Anspruchsberechtigung bei uns besteht. Liege ich damit richtig?


    Vielen Dank für die Antwort.


    Mit freundlichen Grüßen


    Tom Nguyen

  • 02
    RE: Beitragsgruppenschlüssel / Zuschuss pKV bei Beschäftigung eines ehem. Soldaten (SaZ)

    Hallo Herr Nguyen,
     
    solange ehemalige (Zeit-)Soldaten nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit noch Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, besteht Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit. In einem solchen Fall unterliegt  die Beschäftigung lediglich der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.
     
    Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ändert sich ab dem Zeitpunkt, von dem an kein Anspruch auf Heilfürsorge mehr gegeben ist. Entscheidend ist hierbei das tatsächliche Ende der Dienstzeit, welches durch die Entlassungsurkunde dokumentiert wird. Ab diesem Zeitpunkt besteht neben der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht grds. auch Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.
     
    Eine Kopie der Entlassungsurkunde sollte den Entgeltunterlagen beigefügt werden, insbesondere als Nachweis für zukünftige Betriebsprüfungen.
     
    Bezüglich Ihrer Frage zum Beitragszuschuss gilt grds. folgendes:
     
    Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit (Befreiungstatbestände sind ausschließlich die in § 8 SGB V genannten Sachverhalte) sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2 und 2a SGB V einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für die private Krankenversicherung.
    Zuschussberechtigt sind ferner Arbeitnehmer, die wegen der Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer ohne ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung) krankenversicherungsfrei sind. In der Pflegeversicherung gilt diese Regelung analog.
     
    Dagegen haben beschäftigte Personen, die – wie in Ihrem Sachverhalt - aus anderen Gründen krankenversicherungsfrei sind, bei einer Versicherung in der privaten Krankenversicherung keinen Anspruch auf den Beitragszuschuss, da sie nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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