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  • 01
    Beitragsgruppenschlüssel RV

    Eine Beschäftigte erhält ab dem 01.12.2025 eine Rente aus dem berufsständischen Versorgungswerk (Architektin). Sie war seinerzeit auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Beitragsgruppenschlüssel „0“.


    Das Arbeitsverhältnis besteht noch bis zum 31.01.2026, da die Beschäftigte zu diesem Zeitpunkt zusätzlich eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt hat und das Arbeitsverhältnis dann endet.


    Fragestellung:

    Sind im Zeitraum vom 01.12.2025 bis 31.01.2026 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer volle Rentenversicherungsbeiträge mit Beitragsgruppenschlüssel „1“ abzuführen?


    Danke für die Beantwortung.

     

  • 02
    RE: Beitragsgruppenschlüssel RV

    Hallo Personal1234,
     
    der Bezug einer Altersversorgung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Architekten) wird grundsätzlich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht/ -freiheit den übrigen Altersversorgungen gleichgestellt.
     
    Nach unseren Informationen beinhalten die Versorgungsordnungen der verschiedenen Versorgungswerke zum Teil immer noch unterschiedliche Regelungen.
     
    Wenn wir davon ausgehen, dass die Satzungsregelungen des zuständigen Versorgungswerks keine weiteren Zahlungseingänge mehr vorsehen, wird ab diesem Zeitpunkt (hier: 01.12.2025) der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung (Beitragsgruppe „3“) abgeführt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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