Expertenforum - Beitragsgruppenschlüssel 1101

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  • 01
    Beitragsgruppenschlüssel 1101

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    ein Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber waren aufgrund einer Förderung der Agentur für Arbeit in der Arbeitslosenversicherung frei. Nach Festeinstellung des Arbeitnehmers wurde durch den Arbeitgeber versäumt, den BGS von 0 auf 1 zu ändern. Kann und wenn ja für welchen Zeitraum die Beiträge vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden?

    Danke für Ihre Rückmeldung.


    VG Personal 1234

  • 02
    RE: Beitragsgruppenschlüssel 1101

    Hallo Personal1234,

    für Personen, deren Beschäftigung nach §§ 16e oder 16i Sozialgesetzbuch (SGB) II von der Agentur für Arbeit gefördert wird, besteht Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III). Der Beitragsgruppenschlüssel lautet „1101“.

    Nach Ende dieser Maßnahme war bei Festeinstellung des Mitarbeiters eine Änderung des Beitragsgruppenschlüssels auf „1111“ vorzunehmen.

    Ist die Umstellung des Beitragsgruppenschlüssels unterblieben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die betroffenen Entgeltabrechnungszeiträume zu korrigieren und die nachzuberechnenden Beiträge abzuführen.
     
    Sofern der Arbeitgeber dies zu vertreten hat, kann dieser dem Mitarbeiter die Arbeitnehmeranteile nur bei den drei nächsten Gehaltszahlungen nachberechnen.
     
    Liegt dagegen kein Verschulden des Arbeitgebers vor, kann der Abzug auch für einen längeren Zeitraum nachgeholt werden, z. B., wenn der Arbeitnehmer seine Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber dem Arbeitgeber grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht erfüllt hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Beitragsgruppenschlüssel 1101

    Vielen Dank für Ihre Nachricht. Könnten Sie mir bitte noch die Rechtsgrundlage für die dreimonatige Beitragsnachzahlung des Arbeitnehmers mitteilen?

    Vielen Dank!


    Personal 1234

  • 04
    RE: Beitragsgruppenschlüssel 1101

    Sollte in diesem Fall Kontakt mit der zuständigen Krankenkasse aufgenommen werden, und ist damit zu rechnen, dass für diesen Nachzahlungszeitraum Säumniszuschläge entstehen?


     

  • 05
    RE: Beitragsgruppenschlüssel 1101

    Hallo Personal1234,
     
    die gesetzliche Grundlage, dem Arbeitnehmer bei einem unterbliebenen Beitragsabzug die Arbeitnehmeranteile für drei Monate nachzuberechnen, ergibt sich aus § 28g SGB IV.
     
    Die einzugsberechtigte Krankenkasse ist „kraft Gesetzes“ grundsätzlich verpflichtet, einen Säumniszuschlag zu erheben, sofern ein Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wurde (§ 24 SGB IV).
     
    Ob und ggf. in welcher Höhe ein Säumniszuschlag durch die nachträglich zu entrichtenden Beiträge zu erheben ist und welche Erlassmöglichkeiten möglich sind, sollte mit der betroffenen Krankenkasse abgestimmt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 06
    RE: Beitragsgruppenschlüssel 1101

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    jedoch besagt §28g SGB IV Absatz 3 auch, dass ein unterbliebener Abzug, nur dann bei den 3 nächsten Entgeltabrechnungen bei dem Mitarbeiter nachgeholt werden darf, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Es stellt sich die Frage, ob ein Verschulden des Arbeitgebers vorliegt, wenn eine Umschlüsselung des BGS "versehentlich" nicht durchgeführt wurde und wie dies rechtlich zu interpretieren und zu begründen ist. Sollte ein Abzug "rechtlich" möglich sein, kann dann im Abrechnungsmonat 02/2025 die letzten drei Lohnabrechnungszeiträume (11/2024 - 01/2025) entsprechend angepasst werden und die Arbeitnehmerbeiträge nachgefordert und eingehalten werden?


    Danke nochmals für Ihre Rückmeldung.


    VG Personal 1234

     

  • 07
    RE: Beitragsgruppenschlüssel 1101

    Hallo Personal 1234,
     
    eine wie von Ihnen beschriebene „versehentlich nicht durchgeführte Änderung des  Beitragsgruppenschlüssels“ stellt nach unserem Verständnis ein Verschulden des Arbeitgebers im Sinne des § 28g SGB IV dar. Liegt ein Arbeitgeberverschulden vor, können - wie von Ihnen korrekt beschrieben – nur die Arbeitnehmeranteile der letzten drei Abrechnungszeiträume nachgefordert und einbehalten werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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