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  • 01
    Beitragsgruppen- und Personengruppenschlüssel berufständisches Versorgungswerk

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir haben einen Beschäftigten, der das Alter für die gesetzliche Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, allerdings von seinem berufständischen Versorgungswerk eine Rente erhält. Er ist weiterhin (mehr als geringfügig) bei uns beschäftigt.


    Wie lautet die korrekte Zuordnung dieser Person zu Personen- und Beitragsgruppenschlüssel?


    Vielen Dank im Voraus.


    MfG

    Personalabteilung (PA)

  • 02
    RE: Beitragsgruppen- und Personengruppenschlüssel berufständisches Versorgungswerk

    Guten Tag,
     
    nach unseren Informationen beinhalten die Versorgungsordnungen der verschiedenen Versorgungswerke zum Teil sehr unterschiedliche Regelungen.
    Sofern die Satzungsregelungen des zuständigen Versorgungswerks keine weiteren Zahlungseingänge mehr vorsehen, wird ab diesem Zeitpunkt der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung wieder (über die Einzugsstelle/Krankenkasse) an die DRV abgeführt.
    Ist die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist der Beitragsgruppenschlüssel „0310“ in Verbindung mit dem Personengruppenschlüssel „119“ zu verwenden, wenn der beschäftigte Rentner privat kranken- und pflegeversichert ist.
    Gesetzlich oder freiwillig Versicherte sind mit den Beitragsgruppen „3311“ zu melden.
     
    Sofern die Regelaltersgrenze erreicht ist, ist der Beitragsgruppenschlüssel „0320“ ist in Verbindung mit dem Personengruppenschlüssel „119“ zu verwenden. Für gesetzlich krankenversicherte Personen sind die Beitragsgruppen 3321 nach Vollendung der Regelaltersgrenze anzuwenden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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