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  • 01
    Beitragsgruppe und Personengruppenschlüssel

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben mit unserem Mitarbeiter eine Vertragsanpassung dergestalt, dass er 1,5 Vollzeit arbeitet jedoch nur die Hälfte des Entgelts nebst 100 % aller Sonderzahlungen erhält. Die zweiten 1,5 Jahre ist er von der Arbeit freigestellt und erhält weiter hälftiges Entgelt (ähnlich der Altersteilzeit). Er hat auch keinen Urlaubsanspruch in der zweiten Hälfte und erhält auch keine Sonderzahlungen. Es ist aber keine richtige Altersteilzeit mit Aufstockung.


    Bisher kam er über die Jahresarbeitsentgeltgrenze und wurde mit 101 9111 gemeldet.


    Ändert sich ab 1.1.2026 etwas am Personengruppenschlüssel? Wird er dann mit der 3111 (ermäßigter KV Satz) geschlüsselt. Er kommt in der sogenannten Freistellungsphase nicht mehr über die Jahresarbeitsentgeltgrenze. In der echten Altersteilzeit würde die Personengruppe auf die 103 lauten.


    Vielen Dank für die Auskunft.


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Beitragsgruppe und Personengruppenschlüssel

    Hallo TiLe2412,
     
    nach Ihren Angaben gehen wir davon aus, das dem Mitarbeiter im Rahmen einer „flexiblen Arbeitszeitregelung“ die Möglichkeit einer längeren Freistellungsphase vor Rentenbeginn gegeben werden soll, ohne dass eine Vereinbarung im Rahmen des Altersteilzeitgesetzes vorliegt.  
     
    Zur Inanspruchnahme von solchen längeren Freistellungsphasen (Zeitraum größer 12 Monate) bedarf es eines „Langzeitkontos bzw. Lebensarbeitszeitkontos“. Diese Konten ermöglichen den Beschäftigten längere Arbeitsunterbrechungen.
     
    Da in Ihrem Fall eine Freistellung von 18 Monaten geplant ist, schreibt § 7 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) IV vor, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen auch während einer Freistellungsphase besteht. Hierzu bedarf es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Vereinbarung, nach der in der Arbeitsphase ein Wertguthaben gebildet wird, welches in der Freizeitphase fällig ist (Wertguthabenvereinbarung § 7b SGB IV).
     
    Eine Wertguthabenvereinbarung liegt u. a. vor,
     
    – wenn der Aufbau eines Wertguthabens schriftlich vereinbart wurde,
    – die Vereinbarung nicht lediglich das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen
    oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und
    Arbeitszeitzyklen verfolgt,
    – Arbeitsentgelt ins Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung
    von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der Arbeitszeit zu entnehmen,
    – das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der
    Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der Arbeitszeit
    erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird.
     
    Um den Schutz des Wertguthabens zu gewährleisten, ist eine spezielle Insolvenzsicherung verbindlich vorgeschrieben.
     
    Eine Wertguthabenvereinbarung hat darüber hinaus Regelungen über die Angemessenheit der Höhe des während der Freistellung fälligen Arbeitsentgelts zu beinhalten.
     
    Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase gilt in der Sozialversicherung dann noch als angemessen, wenn es im Monat mindestens 70 % und maximal 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen zwölf Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt. Ist die Angemessenheit des Arbeitsentgelts nicht gegeben, fehlt es an den unabdingbaren Voraussetzungen der Beschäftigungsfiktion nach § 7 Abs. 1a SGB IV.
     
    Sofern sich direkt nach der Freistellung ein Vollrentenbezug des Mitarbeiters anschließen sollte, wäre in der Freistellungsphase der ermäßigte Beitragssatz zu Grunde zu legen.
     
    Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir Ihnen, eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bei der zuständigen Krankenkasse anzufordern.
     
    Weitere Informationen zum Thema können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung über die „Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ vom 31. März 2009 entnehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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