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  • 01
    Beitragsfreiheit RV und AV für Vorstände einer SE

    Hallo Expertenteam,

    ich habe eine Anfrage zur Versicherungspflicht eines Vorstandes einer SE. Ist es grundsätzlich so, dass Beitragsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für Vorstände einer SE gilt oder gibt es weitere Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit (ggf. Statusfeststellungverfahren)?

    Es handelt sich um einen privat versicherten Vorstand, der Arbeitgeber-Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung kann nach unserem Verständnis "normal" gezahlt werden, wenn die entsprechenden Nachweise vorliegen.

    Gruß,

    Jana Schaffrath

  • 02
    RE: Beitragsfreiheit RV und AV für Vorstände einer SE

    Sehr geehrte Frau Schaffrath,

    Mitglieder des Verwaltungsrates einer monistisch strukturierten SE unterliegen wie Vorstandsmitglieder einer AG nicht der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Gleiches gilt
    für dualistisch strukturierten SE.
     
    Zur individuellen verbindlichen Entscheidung kann ein optionales Statusfeststellungsverfahren eingeleitet werden.
     
    In der Kranken- und Pflegeversicherung gelten die allgemeinen rechtlichen Regelungen für Arbeitnehmer. In der Regel dürfte hier Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreitung der
    Jahresarbeitsentgeltgrenze vorliegen. Insoweit kann im Rahmen des § 257 SGB V ein Beitragszuschuss gezahlt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Beitragsfreiheit RV und AV für Vorstände einer SE

    Vielen Dank für die Rückmeldung.


    Besteht die Möglichkeit, dennoch Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen?

  • 04
    RE: Beitragsfreiheit RV und AV für Vorstände einer SE

    Guten Tag,
     
    wir empfehlen Ihnen bzw. den Vorständen, Kontakt zu der Bundesagentur für Arbeit aufzunehmen, da uns die Voraussetzungen für freiwillige Arbeitslosenversicherungsbeiträge nicht bekannt sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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