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  • 01
    Beitragserstattung Kinderlosenzuschlag

    Guten Tag,

    Im Rahmen der Einführung des DABPV-Verfahrens ist aufgefallen, dass eine Mitarbeiterin die Elterneigenschaft besitzt, in unserem Abrechnungsprogramm aber der Kinderlosenzuschlag für die Pflegeversicherung hinterlegt ist, d.h. es wurde bereits seit Jahren zu viele Pflegeversicherungsbeiträge zahlt. Aufgrund der 4-jährigen Verjährung ist eine Korrektur der Beiträge bis einschließlich Kalenderjahr 2021 möglich.

    Im Jahr 2024 hat eine Betriebsprüfung für die Jahre 2020-2023 stattgefunden, bei der dieser Fehler nicht beanstandet wurde/nicht aufgefallen ist.


    Grundsätzlich scheidet eine Beitragsverrechnung aus, wenn für den gesamten oder teilweisen Erstattungszeitraum eine Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung stattgefunden hat. In diesen Fällen muss zwingend ein Erstattungsantrag gestellt werden.


    Frage:

    Wenn im Rahmen der Betriebsprüfung keine Beanstandung dieses Sachverhalts erfolgte, kann dann doch eine maschinelle Erstattung/Verrechnung über das Abrechnungsprogramm für den kompletten Zeitraum bis ins Jahr 2021 erfolgen? Oder ggf. für die Zeiträume, die außerhalb des Betriebsprüfungszeitraums liegen (2024/2025)?


    Oder ist eine Korrektur nur über das SV-Meldeportal bzw. manuellen Erstattungsantrag möglich? Falls ja, für welche Zeiträume - kann ggf. das laufende Kalenderjahr 2025 noch über das Abrechnungsprogramm maschinell korrigiert werden?

    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Beitragserstattung Kinderlosenzuschlag

    Guten Tag,
     
    zu Unrecht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge können nur erstattet werden, wenn der Anspruch auf die Erstattung noch nicht verjährt ist.
    Der Erstattungsanspruch verjährt nach § 27 Abs. 2 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Das bedeutet, dass aktuell nur noch die Erstattung der seit dem 01.01.2020 zu viel gezahlten Beiträge möglich ist.
     
    Neben der Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ist eine Auf- oder Verrechnung möglich. Eine Erstattung ist immer dann vorzunehmen, wenn eine Auf- bzw. Verrechnung nicht (mehr) möglich ist. Eine Aufrechnung ist durch den Arbeitgeber grundsätzlich nur möglich, wenn der Beginn des Zeitraums, für den Beiträge irrtümlich gezahlt wurden, nicht länger als 6 Monate zurückliegt.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist deshalb ein Antrag auf „Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung“ bei der zuständigen Einzugsstelle notwendig, eine Aufrechnung kommt nicht in Betracht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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