Guten Tag,
Im Rahmen der Einführung des DABPV-Verfahrens ist aufgefallen, dass eine Mitarbeiterin die Elterneigenschaft besitzt, in unserem Abrechnungsprogramm aber der Kinderlosenzuschlag für die Pflegeversicherung hinterlegt ist, d.h. es wurde bereits seit Jahren zu viele Pflegeversicherungsbeiträge zahlt. Aufgrund der 4-jährigen Verjährung ist eine Korrektur der Beiträge bis einschließlich Kalenderjahr 2021 möglich.
Im Jahr 2024 hat eine Betriebsprüfung für die Jahre 2020-2023 stattgefunden, bei der dieser Fehler nicht beanstandet wurde/nicht aufgefallen ist.
Grundsätzlich scheidet eine Beitragsverrechnung aus, wenn für den gesamten oder teilweisen Erstattungszeitraum eine Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung stattgefunden hat. In diesen Fällen muss zwingend ein Erstattungsantrag gestellt werden.
Frage:
Wenn im Rahmen der Betriebsprüfung keine Beanstandung dieses Sachverhalts erfolgte, kann dann doch eine maschinelle Erstattung/Verrechnung über das Abrechnungsprogramm für den kompletten Zeitraum bis ins Jahr 2021 erfolgen? Oder ggf. für die Zeiträume, die außerhalb des Betriebsprüfungszeitraums liegen (2024/2025)?
Oder ist eine Korrektur nur über das SV-Meldeportal bzw. manuellen Erstattungsantrag möglich? Falls ja, für welche Zeiträume - kann ggf. das laufende Kalenderjahr 2025 noch über das Abrechnungsprogramm maschinell korrigiert werden?
Vielen Dank!