Expertenforum - Beitragsbemessungsgrenze KV/PV bei beschäftigten Altersvollrentnern

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  • 01
    Beitragsbemessungsgrenze KV/PV bei beschäftigten Altersvollrentnern

    Ist es richtig, das bei beschäftigten Altersvollrentnern sämtliche (beitragspflichtigen) Einnahmen addiert werden müssen, um zu überprüfen ob die Beitragsbemessungsgrenze KV/PV überschritten wird oder nicht?

    Beispiel: Arbeitseinkommen: 3.000,00 Euro

    Rente: 1.900,00 Euro

    Betriebsrente: 500,00 Euro

    Summe: 5.400,00 Euro (BBG KV/PV 2024: 5.175,00 € mtl.)

    Wenn ja, wird das beitragspflichtige Arbeitseinkommen dann auf 2.775,00€ gekürzt?

  • 02
    RE: Beitragsbemessungsgrenze KV/PV bei beschäftigten Altersvollrentnern

    Guten Tag,
     
    bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, also auch bei beschäftigten Altersvollrentnern, werden die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet. Eine Kürzung ist hier nicht zulässig.
     
    Wird während des Rentenbezugs eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, tritt keine Versicherungspflicht als Rentner ein (Vorrangversicherung). Dennoch sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom Zahlbetrag der Rente und ggf. auch aus weiteren Versorgungsleistungen zu entrichten. Wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nicht erreicht, werden neben dem Arbeitsentgelt nacheinander
     
    •           der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge
    •           der Zahlbetrag der ausländischen Versorgungsbezüge und
    •           das Arbeitseinkommen des Rentners
     
    bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten ebenfalls bis zur Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich berücksichtigt.
     
    Bei beschäftigten Rentnern kann daher eine zweifache Beitragspflicht bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung eintreten. Einmal aus dem Rentenbetrag und daneben aus dem Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis, dem Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und aus dem Arbeitseinkommen. Dies kann am Jahresende korrigiert werden. Die Einzugsstelle erstattet auf Antrag die zu viel gezahlten Beiträge.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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