Guten Tag,
wenn ein Arbeitnehmer im Jahr unter der BBG ist, durch Provision, Überstunden o.ä. ein paar Monate über der BBG ist, wird dann am Jahresende auch alles zusammen gezählt und durch 12 geteilt?
Vielen Dank
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Guten Tag,
wenn ein Arbeitnehmer im Jahr unter der BBG ist, durch Provision, Überstunden o.ä. ein paar Monate über der BBG ist, wird dann am Jahresende auch alles zusammen gezählt und durch 12 geteilt?
Vielen Dank
Hallo Lohn,
der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder dauerhaften Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen. Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
Für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts gilt folgendes:
In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Das monatliche Arbeitsentgelt wird mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z.B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
Vergütungen für tatsächlich erzielte Überstunden zählen nicht zu den regelmäßigen Arbeitsentgeltbestandteilen. Diese können nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden und sind daher bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Acht zu lassen.
Variable Arbeitsentgeltbestandteile wie z. B. Provisionen gehören – unabhängig davon, ob sie individuell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen gezahlt werden – nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, da in aller Regel zum Zeitpunkt der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ungewiss ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Entgeltbestandteile gewährt werden.
Hat die betroffene Person hingegen ein Anspruch auf einen Mindestbetrag oder garantierten Anteil an individuell-leistungsbezogenen oder unternehmenserfolgsbezogenen Arbeitsentgeltbestandteilen, sind diese Entgeltbestandteile bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen.
Besteht für einen Mitarbeiter zunächst Versicherungspflicht, weil die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wurde, endet diese Versicherungspflicht im Falle der Entgelterhöhung mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
Davon ausgehend, dass in Ihrem Fall die Provisionszahlungen und die Überstunden nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören, hat ein Überschreiten der Entgeltgrenze keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung.
Weitergehende Informationen zum Thema können Sie den „Grundsätzlichen Hinweisen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20. März 2019 entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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