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  • 01
    Beitragsabschlag PV für Stiefkind

    Liebes Experten-Team,


    ich bitte um Ihre Unterstützung bei folgender Fallkonstellation:

    Unserer Beschäftigter hat am 17.10.2025 geheiratet und möchte jetzt seine Stiefkinder (geb. 20.09.2000 und 17.01.2003) in der PV berücksichtigt haben. Das ältere Stiefkind ist nicht berücksichtigungsfähig, weil es die Altersgrenze bei Eheschließung bereits überschritten hat. Das jüngere Kind wohnte von 09.2021 bis 07.2024 im gemeinsamen Haushalt, zog danach aber wegen seiner Ausbildung dauerhaft aus, so dass zum Zeitpunkt der Eheschließung keine klassische Haushaltsaufnahme mehr vorlag. Nach der Rechtsprechung des BSG genügt aber für die Haushaltsaufnahme "ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art".


    Liegt ein solches Erziehungsverhältnis hier vor? Kann das jüngere Kind in der PV berücksichtigt werden (sowohl beim PV-Zuschlag als auch beim PV-Abschlag)? Ist ggf. ein Nachweis der Ausbildung erforderlich?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe.


    Sabine H.

  • 02
    RE: Beitragsabschlag PV für Stiefkind

    Hallo Sabine H.,
     
    Stiefeltern sind Ehegatten in Bezug auf nicht zu ihnen in einem Kindschaftsverhältnis stehende leibliche oder angenommene Kinder des anderen Ehegatten.
     
    Sie gehören allerdings dann nicht zu den Eltern im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) XI, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung die für eine Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.
     
    Da nach Ihrer Schilderung das Stiefkind zum Zeitpunkt der Eheschließung am 17.10.2025 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und die grundsätzlichen Kriterien für eine Familienversicherung nicht mehr erfüllt, liegt nach unserer Einschätzung die Elterneigenschaft beim Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose nicht vor.
     
    Die Frage nach einem Pflegeversicherungsabschlag stellt sich demzufolge nicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Beitragsabschlag PV für Stiefkind

    Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe noch eine Rückfrage:


    Muss die Haushaltsaufnahme zwingend zum Zeitpunkt der Eheschließung vorliegen? Im geschilderten Fall war das Kind bereits zu einem früheren Zeitpunkt in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurden (und somit bereits innerhalb der Altersgrenzen der Familienversicherung im Haushalt).

    Da sich das Kind aktuell in Ausbildung befindet, gilt für die Familienversicherung doch ebenfalls eine Altersgrenze von 25 Jahren, welche noch nicht erreicht ist. Oder ist hier zusätzlich zu prüfen, ob die monatliche Entgeltgrenze für eine Familienversicherung eingehalten wird?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe.


    Sabine H.

  • 04
    RE: Beitragsabschlag PV für Stiefkind

    Hallo Sabine H.,
     
    zunächst einmal stimmen wir Ihnen zu, dass bei der Ermittlung der Elterneigenschaft, Kinder, die sich in Ausbildung befinden, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu berücksichtigen sind. Eine Prüfung der Entgeltgrenze ist hierbei nicht erforderlich. Da dieses Kriterium erfüllt gewesen wäre, möchten wir unsere Aussage diesbezüglich korrigieren und bitten dies zu entschuldigen.
     
    Von entscheidender Bedeutung ist allerdings nach unserer Einschätzung die Tatsache, dass das Stiefkind zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebte.
     
    Mit der Besonderheit bei Eltern von Stiefkindern wird nach der Intension des Gesetzgebers anerkannt, dass auch Stiefeltern minderjähriger Kinder einen „generativen Beitrag“ erbringen, der eine Berücksichtigung im Beitragsrecht der Pflegeversicherung rechtfertigt. Dagegen erscheinen die Betreuungs- und Erziehungsleistungen, die von Stiefeltern für Kinder erbracht werden, die bereits erwachsen und wirtschaftlich selbstständig sind, demgegenüber typischerweise nicht so bedeutend, dass eine Ausnahme vom Beitragszuschlag für Kinderlose oder eine Berücksichtigungsfähigkeit bei den Beitragsabschlägen gerechtfertigt erscheint.
     
    Die Tatsache, dass das Stiefkind bereits vor der Eheschließung im gemeinsamen Haushalt lebte, kann bei der Feststellung der Elterneigenschaft nach den sich aus den grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zur „Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 31. März 2025 nach unserer Einschätzung keine Berücksichtigung finden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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