Expertenforum - Beiträge zur Sozialversicherung Nachtzuschläge

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  • 01
    Beiträge zur Sozialversicherung Nachtzuschläge

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    unsere Frage bezieht sich auf den st/sv-freien Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25%.

    Wir sind kein Schichtbetrieb sondern eine Heizungsfirma.

    Unsere Mitarbeiter müssen teilweisen auch bis nach 20.00 Uhr arbeiten, aber nicht regelmäßig (Einsatz z.B. Notdienst).

    Darf der Zuschlag ab 20.00 Uhr dann trotzdem st/sv-frei vergütet werden, auch wenn der Mitarbeiter am jeweiligen Tag seine Soll-Zeit nicht erfüllt hat?


    z.B. Arbeitszeit am Montag: 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr = 7,0 Std. gesamt AZ (1,0 Pause)

    Zuschlag von 20.00 bis 21.00 Uhr in Ordnung? (die regelmäßige AZ pro Tag laut Vertrag von Montag bis Freitag jeweils 8 Stunden)

    Dienstag: 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr

    Mittwoch: 12.00 Uhr bis 22.00 Uhr / 2,0 Std. NZ mit 25% st-sv-frei in Ordnung?

    Donnerstag: 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr

    Freitag: 15.00 Uhr bis 02.00 Uhr am Samstag (Notdiensteinsatz) - Zuschlag von 20.00 Uhr bis 02.00 Uhr mit 25% st-sv/frei in Ordnung?

    Samstag: 19.00 Uhr bis 23.00 Uhr (Notdiensteinsatz) Z: 20.00 Uhr bis 23.00 Uhr i.O.?

    Ist es korrekt, in den obigen Konstellationen (nach 20.00 Uhr den st-sv/freien Zuschlag in Höhe von 25% zugeben??

    Besten Dank für die Unterstützung.

    MfG

     

  • 02
    RE: Beiträge zur Sozialversicherung Nachtzuschläge

    Hallo Lohnbuchhaltungts,
     
    Ihre Fragen zur Inanspruchnahme von der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge) betreffen vordergründig das Arbeitsrecht. Wir bitten um Verständnis, dass wir zu Fragen des Arbeitsrechts keine konkrete, sondern nur allgemeine Stellungnahme in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum abgeben können.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    SFN-Zuschläge sind beitragsfrei in der Sozialversicherung, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt.
     
    Übersteigt der Stundengrundlohn 25 Euro, sind die aus dem übersteigenden Betrag berechneten SFN-Zuschläge sozialversicherungspflichtig.
     
    Es handelt sich im Sinne der Beitragsfreiheit also nicht um einen Maximalbetrag der SFN-Zuschläge, sondern des Stundengrundlohns, auf welchem diese berechnet werden.
     
    Bezüglich des arbeitsrechtlichen Aspekts Ihres Sachverhalts können in diesem Forum auch Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern der Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage nunmehr in die Rubrik „Arbeitsrecht“ umgeswitcht. Sie erhalten somit aus diesem Bereich eine weitere Antwort/ Stellungnahme zu Ihren Fragen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Beiträge zur Sozialversicherung Nachtzuschläge

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Arbeitsrechtlich ist für die Gewährung des Nachtarbeitszuschlags die zugrunde liegende vertragliche oder tarifvertragliche Regelung entscheidend. In der Regel ist für die Gewährung des Nachtarbeitszuschlags dabei nicht entscheidend, ob der Mitarbeiter an dem jeweiligen Arbeitstag seine regelmäßige Soll-Arbeitszeit erfüllt. Entscheidend ist vielfach nur, dass der Mitarbeiter zu den begünstigten Zeiten tatsächlich arbeitet.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 04
    RE: Beiträge zur Sozialversicherung Nachtzuschläge

    Guten Morgen, ich möchte mich für die schnelle Antwort bedanken.


    Dieses Forum ist eine tolle Sache. Danke dafür!


     

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