Expertenforum - Befristete Beschäftigung eines tschechischen Arbeitnehmers

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  • 01
    Befristete Beschäftigung eines tschechischen Arbeitnehmers

    Guten Tag!

    In Bezug auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a VO (EG) 883/04 bitte ich um Auskunft zu nachfolgendem Sachverhalt:


    Ein tschechischer Staatsangehöriger mit festem Wohnsitz und Erwerbstätigkeit als Professor in der tschechischen Republik, beabsichtigt seine Erwerbstätigkeit für ein Jahr nach Deutschland zu verlegen. Seitens der Universität der Bundeswehr in Hamburg wird ihm eine Gastprofessur für ein Jahr (01.09.2024-31.08.2025) im Rahmen eines außertariflichen Arbeitsverhältnisses angeboten. Hierfür wurde er von seiner Heimatuniversität gänzlich freigestellt. Um keine Einbußen im tschechischen Rentensystem zu verzeichnen, wird ihm seitens der heimatlichen Universität die Fortzahlung der Rentenbeiträge angeboten, ohne, dass eine Erwerbstätigkeit in der tschechischen Republik erfolgt. Die Erwerbstätigkeit beschränkt sich alleine auf die hiesige Universität in Hamburg. Für diesen Zeitraum wird auch ein Wohnsitz in Deutschland angemeldet.

    Welche Vorschriften für die Sozialversicherung (Tschechien oder Deutschland) sind für den Arbeitnehmer anzuwenden? Welche Rechtsgrundlagen sind hier einschlägig?


    Freundliche Grüße

    Schlehahn

  • 02
    RE: Befristete Beschäftigung eines tschechischen Arbeitnehmers

    Hallo Schlehahn,

    bei Beschäftigungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz regeln die europäischen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit, welche Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit bei sogenannten grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden sind. Dabei gilt grundsätzlich, dass die betroffene Person immer nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates sozialversicherungsrechtlich beurteilt wird. Arbeitsrechtliche Regelungen werden durch die genannten Verordnungen nicht koordiniert.

    Für Beschäftigte gelten in der Regel die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, sofern in nur einem Mitgliedstaat eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Dabei spielt es keine Rolle, wo der Arbeitnehmer wohnt bzw. wo der Arbeitgeber seinen Betriebssitz unterhält.
    Nach dem Recht des Beschäftigungsstaates bestimmt es sich demnach auch, ob tatsächlich Versicherungspflicht und damit ggf. auch Beitragspflicht eintritt.

    Da in Ihrem Fall die Beschäftigung des tschechischen Arbeitnehmers im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung seit 01.09.2024 in Deutschland ausgeübt wird und die Professur in Tschechien ruht, liegt Versicherungs- und Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung und grundsätzlich auch zur Kranken- und Pflegeversicherung nach den deutschen Rechtsvorschriften (vgl. § 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IV) vor.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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