Guten Tag!
In Bezug auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a VO (EG) 883/04 bitte ich um Auskunft zu nachfolgendem Sachverhalt:
Ein tschechischer Staatsangehöriger mit festem Wohnsitz und Erwerbstätigkeit als Professor in der tschechischen Republik, beabsichtigt seine Erwerbstätigkeit für ein Jahr nach Deutschland zu verlegen. Seitens der Universität der Bundeswehr in Hamburg wird ihm eine Gastprofessur für ein Jahr (01.09.2024-31.08.2025) im Rahmen eines außertariflichen Arbeitsverhältnisses angeboten. Hierfür wurde er von seiner Heimatuniversität gänzlich freigestellt. Um keine Einbußen im tschechischen Rentensystem zu verzeichnen, wird ihm seitens der heimatlichen Universität die Fortzahlung der Rentenbeiträge angeboten, ohne, dass eine Erwerbstätigkeit in der tschechischen Republik erfolgt. Die Erwerbstätigkeit beschränkt sich alleine auf die hiesige Universität in Hamburg. Für diesen Zeitraum wird auch ein Wohnsitz in Deutschland angemeldet.
Welche Vorschriften für die Sozialversicherung (Tschechien oder Deutschland) sind für den Arbeitnehmer anzuwenden? Welche Rechtsgrundlagen sind hier einschlägig?
Freundliche Grüße
Schlehahn