Expertenforum - Befreiung von der Versicherungspflicht

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  • 01
    Befreiung von der Versicherungspflicht

    Hallo,


    aktuell ist unser Mitarbeiter PKV versichert da er knapp über der JAE verdient.


    Voraussichtlich wird sich sein Gehalt im Jahr 2025 auch nicht verändern. Wird er 2025 grds. aufgrund Erhöhung der JAE versicherungspflichtig, kann er sich befreien lassen. Die Befreiung ist unwiderruflich.


    Was passiert wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit im März reduziert (z.B. 30 Stunden) und somit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtig wird? Bleibt er in der PKV da er ja bereits befreit wurde oder wird er versicherungspflichtig aufgrund des neuen Tatbestandes?


    Vielen Dank vorab

  • 02
    RE: Befreiung von der Versicherungspflicht

    Guten Tag,
     
    Arbeitnehmende, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt bisher die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben, werden zum 1. Januar des Folgejahres krankenversicherungspflichtig, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschritten wird.

    Tritt die Krankenversicherungspflicht lediglich durch die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ein, können sich Arbeitnehmende von dieser Krankenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Die Befreiung kann nicht wiederrufen werden, gilt aber ausschließlich für diesen Sachverhalt.
     
    Tritt Versicherungspflicht wegen Reduzierung der Arbeitszeit ein, wirkt sich der o.g. Befreiungstatbestand nicht mehr aus. Es tritt Versicherungspflicht ein. Eine Befreiungsmöglichkeit bei Teilzeit ist möglich, bei einer Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter. 
     
    In Ihrem Sachverhalt löst die Reduzierung der Arbeitszeit auf wöchentlich 30 Stunden keine neue Befreiungsmöglichkeit aus.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Befreiung von der Versicherungspflicht

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wann kann man sich auf Antrag befreien lassen? Gelten bestimmte Fristen bzw. Voraussetzungen?


    Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 04
    RE: Befreiung von der Versicherungspflicht

    Guten Tag,
     
    nach § 8 Abs. 1 SGB V wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit, wer krankenversicherungspflichtig wird
    - wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
    - durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld und in den letzten fünf Jahren vor       dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
    - durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit, die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
    - weil die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebs herabgesetzt wird
    - durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,
    - durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12),
    - durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
    - durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
    - durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen
     
    Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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