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  • 01
    Befreiung von der KV-Pflicht

    Hallo Expertenteam,

    der neue Mitarbeiter unseres Mandanten war bis jetzt privat krankenversichert, da er über der entsprechenden Grenze lag. Jetzt hat er ab 01.08.2025 ein geringeres Arbeitsentgelt, unter der entsprechenden Grenze, möchte ab gerne privat krankenversichert bleiben. Besteht hier die Möglichkeit sich von der KV-Pflicht zu befreien? Welche Voraussetzungen müssen dafür vorliegen?

    Vielen Dank vorab für eine hilfreiche Antwort.

    Viele Grüße,

    die Lohn-Tante

  • 02
    RE: Befreiung von der KV-Pflicht

    Guten Tag,
     
    nach § 8 SGB V wird auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit, wer versicherungspflichtig wird
    1.) wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
    1a.) durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
    2.) durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
    2a.) durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,
    3.) weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
     
    Die Aufnahme einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt unterhalb der aktuellen JAE-Grenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) ohne Herabsetzung der Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit oder anderer oben beschriebenen Gründen, führt nicht zu einem Befreiungstatbestand.
     
    Der Betroffene müsste - wenn er sich theoretisch befreien lassen könnte -  innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Krankenversicherungspflicht einen Antrag auf Befreiung bei einer wählbaren Krankenkasse stellen.
     
    Hat der neue Mitarbeiter das 55. Lebensjahr bereits vollendet,  ist eine Befreiung nicht notwendig, da keine Versicherungspflicht zustande kommt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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