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  • 01
    Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bei Verrentung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich hätte gern gewusst, ab wann die Frist von drei Monaten für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht läuft, wenn jemand zunächst privat krankenversichert ist, jedoch dennoch die Neun-Zehntel-Belegung für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt. Tritt die Versicherungspflicht in diesem Fall mit Stellung des Rentenantrags ein (Rentenantragstellerversicherung) oder erst mit dem Tag des Rentenbeginns? Davon hängt es ja ab, ab wann die Drei-Monats-Frist für die Befreiung von der KV-Pflicht läuft.

    Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße,

    Andreas Lorenz

  • 02
    RE: Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bei Verrentung

    Sehr geehrter Herr Lorenz,
     
    eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist unter bestimmten Voraussetzungen für Personen möglich, die durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente versicherungspflichtig werden (§ 8 Abs. 4 SGB V).
     
    Grundsätzlich ist dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. Bei Rentenantragstellern findet nicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht im engeren Sinne, sondern von der Mitgliedschaft nach § 189 SGB V statt. In Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzung für eine Befreiung sind die Phase der Rentenantragstellung und die Zeit, für die der Anspruch auf die Rente zugebilligt wird, als Einheit zu betrachten. Im Ergebnis besteht damit nur einmalig anlässlich der Beantragung der Rente ein Befreiungsrecht.
     
    Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen beginnt die Frist für die Befreiung am Folgetag der Rentenantragstellung.
     
    Sofern die Krankenversicherungspflicht bzw. die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller durch eine Vorrangversicherung bzw. einen Ausschlusstatbestand verdrängt wird, ist eine Befreiung erst nach Wegfall möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bei Verrentung

    Liebes Expertenteam,


    ich danke für Ihre ausführliche und verständliche Antwort.


    Freundliche Grüße

    Andreas Lorenz

  • 04
    RE: Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bei Verrentung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich komme noch einmal auf das Thema zurück.


    Die betreffende Person ist bis zum Rentenbeginn in einerm Beschäftigungsverhältnis mit Arbeitsverdiensten oberhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze nach § 6 SGB V. Das heißt, eine Krankenversicherungspflicht bzw. Versicherungspflich im Sinne der KVdR könnte zunächst gar nicht eintreten, denn es liegt ja zunächst ein Ausschlussgrund vor. Erst ab dem Rentenbeginn kann doch m.E. erst Versicherungspflicht eintreten und ich tendiere dazu, dass dann die Frist für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V erst ab dem Tag des Rentenbeginns laufen dürfte. Denn man kann sich doch nicht von einer Versicherungspflicht befreien, wenn diese Versicherungspflicht noch gar nicht vorliegt, sondern erst in der Zukunft zu erwarten ist. Oder übersehe ich hier etwas?

    Ich bitte Sie um Verständnis für mein Nachhaken und würde mich über eine Stellungnahme Ihrerseits sehr freuen (kommt auf ein paar Tage nicht an, nehmen Sie sich gern etwas Zeit für die Beantwortung).

    Freundliche Grüße

    Andreas Lorenz

  • 05
    RE: Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bei Verrentung

    Sehr geehrter Herr Lorenz,

    grundsätzlich sind Rentner oder Rentenantragsteller, die die Voraussetzungen für die Krankenversicherungspflicht erfüllen, versicherungsfrei, wenn und solange sie
    zu dem Personenkreis der wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreien Arbeitnehmer gehören.
     
    Insoweit tritt hier die Versicherungspflicht, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, erst nach Ende des obigen Sachverhaltes ein. Die Frist für die Befreiung
    von der Krankenversicherungspflicht als Rentner kann erst bei Eintritt der Versicherungspflicht beginnen, also in dem von Ihnen geschilderten Fall erst nach Wegfall der wegen
    Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreien Beschäftigung.
     
    In diesem Zusammenhang wird auf den Eintritt der Krankenversicherungspflicht als Rentner und nicht auf den Rentenbeginn abgestellt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 06
    RE: Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bei Verrentung

    Vielen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüße,

    Andreas Lorenz

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