Expertenforum - Beamtin SV-Schlüssel und PKV-Zuschuss AG

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  • 01
    Beamtin SV-Schlüssel und PKV-Zuschuss AG

    Liebe Experten,


    unsere Firma hat eine Beamtin im Vorruhestand eingestellt. Die Mitarbeiterin:

    - ist 57. Jahre alt und verdient über Midijob Grenze, aber unter JAEG;

    - erhält seit ungefähr 17 Jahr eine lebenslange Pension von Bundesanstalt für Post und Telekomunikation

    - ist bei der Postbeamtenkrankenkasse Kranken- und Pflegeversichersichert. Die Postbeamtenkrankenkasse ist keine gesetzliche Krankenkasse im Sinne des Par. 4 SGB V. Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse erhalten kein Krankengeld

    - eine Bestätigung der DRV über die Versicherungsfreiheit gem. par. 5 SBG VI aufgrund eines Beamtenverhältnisses liegt vor

    1. Mit welchem SV-Schlüssel soll die Mitarbeiterin angemeldet werden? Welche Personengruppe ist in solchem Fall auszuwählen?

    2. Soll die Mitarbeiterin in einem solchen Fall die PKV-Zuschüsse des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung erhalten?


    Für Ihre Unterstützung bedanke ich mich.

    Viele Grüße an Sie.

  • 02
    RE: Beamtin SV-Schlüssel und PKV-Zuschuss AG

    Hallo MichalM,
     
    Pensionäre, die eine Beschäftigung ausüben, sind versicherungsfrei in der Krankenversicherung und daher auch nicht versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
     
    In der Rentenversicherung sind diese Personen versicherungsfrei, wenn sie eine Pension wegen Alters beziehen. Trotz bestehender Rentenversicherungsfreiheit hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil abzuführen.
     
    In der Arbeitslosenversicherung unterliegen Pensionäre in ihrer (Neben-)Beschäftigung der Versicherungspflicht. Hier wird der Pensionär erst mit Ablauf des Monats, in dem er die Regelaltersgrenze vollendet, versicherungsfrei.
     
    Der Beitragsgruppenschlüssel lautet „0310“ (Personengruppenschlüssel „119“), sofern es sich um eine „Pension vor Erreichen der Regelaltersgrenze“ handelt.
     
    Wird dagegen eine „Pension wegen Dienstunfähigkeit“ bezogen, lautet der maßgebende Beitragsgruppenschlüssel „0110“ (Personengruppenschlüssel „101“). Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 5 SGB VI hat auf die Beurteilung keine Auswirkungen.

    Für die Gewährung eines Beitragszuschusses gilt folgendes:

    Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2 und 2a Sozialgesetzbuch (SGB) V einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für die private Krankenversicherung. Zuschussberechtigt sind ferner Arbeitnehmer, die wegen der Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-Jährige Arbeitnehmer ohne ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung) krankenversicherungsfrei sind.
     
    Arbeitnehmer, die – wie in Ihrem Sachverhalt - aus anderen Gründen krankenversicherungsfrei sind, haben für die private Krankenversicherung keinen Anspruch auf den Beitragszuschuss.
     
    Dies gilt insbesondere für Beamte und Pensionäre, die eine Beschäftigung ausüben, aber in der Beschäftigung wegen ihres Status als „Beamter“ oder „Pensionär“ krankenversicherungsfrei sind.
     
    In Ihrem Fall besteht für die Pensionärin kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung, da die Regelungen des § 257 Abs. 2 SGB V keine Anwendung finden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     
     
     

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